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1. März 2005 (Bundespolitik)

Endlich: Mit drei Monaten raus

Seit dem 01. Juni 2005 gilt endlich für alle Mieterinnen und Mieter – unabhängig von der jeweiligen Formularklausel im Mietvertrag und der Wohndauer – eine Frist von drei Monaten, wenn Mieterinnen und Mieter selbst kündigen wollen.

Die zwingende Dreimonatsfrist war mit der Mietrechtsreform zum 01. September 2001 eingeführt worden, krankte jedoch daran, dass eine Ausnahme für vor dem 01. September 2001 abgeschlossene Mietverträge zugelassen worden war, in denen im Kleingedruckten längere Kündigungsfristen durch die Wiedergabe der früheren gesetzlichen Regelung vereinbart worden waren.
Durch die jetzt erfolgte gesetzliche Nachbesserung, die zum 01. Juni 2005 in Kraft getreten ist, wird dieser handwerkliche Fehler der Mietrechtsreform aus 2001 (endlich) korrigiert. Mietervereine aus dem ganzen Bundesgebiet hatten massiv auf die Nachbesserung durch die Bundesregierung gedrängt.
„Es ist zu begrüßen, dass nunmehr fast alle Mieter die Möglichkeit haben, in überschaubarer Frist in ein neues Mietverhältnis zu wechseln“, begrüßt Holger Gautzsch, Rechtsberater beim Mieterverein Dortmund die Neuregelung. Längere Kündigungsfristen bestehen für Mieterinnen und Mieter jetzt nur noch bei Zeitmiet-verträgen, älteren Verträgen mit Verlängerungsklauseln und bei vor dem 01. September 2001 geschlossenen Mietverträgen, bei denen gesondert eine andere Frist vereinbart wurde (Beispiel: „Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate“). In solchen Fällen sollten Sie frühzeitig Kontakt zur Rechtsberatung der Mietervereine aufnehmen.
Tipp: Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter sein, damit Sie zum Ablauf des übernächsten Monats gilt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zählt auch der Sonnabend als Werktag! Wenn Sie also zum 30. September kündigen wollen, muss die Kündigung spästens am 4. Juli beim Vermieter vorliegen. Die Kündigung muss von allen Vertragspartner unterschrieben sein.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

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