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1. September 2009 (Bundespolitik)

Hartz IV: Tatsächliche Heizkosten müssen übernommen werden

Die Grundsicherung nach dem SGB II - im Volksmund Hartz IV genannt - lässt eine Pauschalierung der Heizkosten nicht zu. Die laufenden Leistungen für Heizung sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Ob die "Kosten der Unterkunft" von Langzeitarbeitslosen "angemessen" sind, wie es das 2. Sozialgesetzbuch verlangt, ist nach der "Produktmethode" zu ermitteln: Angemessene Größe in qm multipliziert mit angemessenem qm-Preis gleich angemessene Miete. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß die Wohnung bzw. wie hoch der qm-Preis einzeln betrachtet ist. Eine Wohnung kann also - auch deutlich - zu groß sein. Wenn der qm-Preis entsprechend niedrig ist, kann das Ergebnis der Multiplikation durchaus innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegen.

Hat die ARGE eine Grundmiete nach dieser Produktmethode als angemessen anerkannt, kann sie später nicht mit Hinweis auf die zu große Wohnfläche die Heizkostenübernahme anteilig kürzen. Das hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach und heute erneut in einem Fall aus Braunschweig entschieden.

Darin bewohnten die ALG-II-Empfänger zwar eine nach den Wohnraumförderbestimmungen des Landes Niedersachsen zu große Wohnung; der Mietpreis lag jedoch so niedrig, dass die ARGE offensichtlich keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Wohnung als solche hatte. Dazu das oberste Deutsche Sozialgericht: "Geht der Grundsicherungsträger davon aus, dass eine Wohnung insgesamt angemessen ist, so kann er in der Regel nicht bei den Heizkosten eine in Relation zur Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unangemessene Wohnungsgröße wieder zur Geltung bringen und - wie hier - die Heizkosten pauschal im Verhältnis der tatsächlich angemieteten Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Wohnfläche kürzen."

In dem Urteil nimmt das Bundessozialgericht auch grundsätzlich zur Frage der Heizkosten stellung, über die es zwischen 2006 und 2008 massiven Streit zwischen dem Bochumer Mieterverein und der ARGE gegeben hatte. Es bestätigte die Rechtsauffassung des Mietervereins in vollem Umfang: "Nicht erstattungsfähig sind Heizungskosten lediglich dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus." Im Klartext: Nur wenn im konkreten Fall ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegt, kann die ARGE die Kosten-übernahme kürzen.

Ein Indiz für unwirtschaftliches Heizverhalten, so meinten die Sozialrichter, könnten lokale oder - soweit diese nicht vorhanden sind - der bundesweite Heizkostenspiegel liefern. Womit dieses vom Deutschen Mieterbund herausgegebene Vergleichswerk, das bisher - anders als Mietspiegel - keine gesetzliche Grundlage hat, erstmals "justiziabel" wurde.

Bundessozialgericht, B 14 AS 36/08 R


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