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15. Oktober 2009 (Bundespolitik)

Argumente gegen eine generelle Direktzahlung von KdU

Eine Änderung der bisherigen Regelungen zur Zahlung der Miete für Hartz IV-Empfänger ist kontraproduktiv, gefährlich für Vermieter, teuer für die Kommunen und verfassungswidrig.

1. Eine ausnahmslose Direktzahlung führt zu erhöhtem Buchungsaufwand für Vermieter und kann das Mietverhältnis gefährden.

Die wenigsten HilfeempfängerInnen erhalten die Kosten der Unterkunft ungekürzt. Ein nicht geringer Teil der HilfeempfängerInnen erhält ergänzende Leistungen neben eigenem Einkommen. Das kann heißen, dass nur ein Teil der Miete von der ARGE aufgebracht wird, ein anderer Teil wird vom Mieter gezahlt. Bei den meisten Hilfeempfängern werden laufende Zahlungen oder Nachzahlungen für Heizkosten um einen Warmwasserkostenanteil gekürzt. Diese Kürzung muss dann selbst zugezahlt werden. Die genaue Höhe der von der Behörde getragenen Kosten der Unterkunft kann – durch veränderte Einkommen - monatlich wechseln. Direktzahlung führt dazu, dass der Vermieter seine Mietzahlung in – aus seiner Sicht willkürlichen – Teilleistungen von unterschiedlichen Einzahlern erhält, die er sodann wiederum aufteilen und verbuchen muss. Bei monatlich ständig wechselndem Alg II-Bezug kann dies den Umfang einer unregelmäßigen Mietzahlung im Sinne eines mietrechtlichen Kündigungsrechtes annehmen.

2. Die Stellung des Vermieters wird verschlechtert.

Wenn ein Mieter seine Mietkosten direkt erhält, diese grundlos nicht an den Vermieter weiterleitet, kann dies für die Zukunft bereits nach derzeitiger Rechtslage geändert werden, sobald die ARGE hiervon erfährt. Für die Vergangenheit besteht ein Anspruch auf Schuldenübernahme, der dann direkt gezahlt wird. Im Ergebnis erhält der Vermieter sein Geld komplett, der Mieter allerdings nicht doppelt. Die Mietschuldenübernahme muss er im Regelfall in Raten an die ARGE zurückzahlen.
Fataler ist die Situation des Vermieters, der von Anfang an und grundsätzlich die Miete von der ARGE direkt erhält. Zahlt aus irgendeinem Grund die ARGE nicht, das war aus technischen Gründen z.B. Januar und Februar 2005 flächendeckend der Fall, kann sich der Vermieter nur an seinen Mieter wenden. Dieser wiederum ist – da zwangsentmündigt – aus dem Spiel, auch faktisch kaum zu motivieren, seine Rechte gegenüber der ARGE geltend zu machen.

3. Generelle Direktzahlung ist für die Kommunen teurer.

Bereits heute werden Abermillionen an Kosten der Unterkunft in Form nicht geltend gemachter Mietminderungen oder unberechtigter Heiz- und Betriebskosten geleistet.
Mietminderungen geltend zu machen oder Abrechnungen zu überprüfen setzt die Initiative des Mieters voraus. Der Mieter muss sich für seine Mietzahlung verantwortlich fühlen und in der Lage sein, die Mietzahlung selbst zu steuern. Wenn sich der Mieter vor jeder Zurückbehaltung einer unberechtigten Betriebskostennachforderung erst mit der ARGE auseinandersetzen muss, wird er in vielen Fällen lieber darauf verzichten. Es ist dann immer einfacher, auch unberechtigte Forderungen zu akzeptieren.
Die ARGE selbst ist auch bei Direktzahlung weder zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, noch Prüfrechten bei Abrechnungen berechtigt. Sie benötigt den eigenständig handelnden Mieter.
Die Folge der Neuregelung wird sein, dass die Träger der Kosten der Unterkunft und Heizung – und das überwiegend die Kommunen – noch mehr unberechtigt verlangte Miet- und Nebenkosten zahlen werden.

4. Ausnahmslose Direktzahlung ist verfassungswidrig

Eine ausnahmslose Direktzahlung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Hilfeempfängers dar. Es gibt weder die Erfahrung, noch eine Vermutung, noch statistisch relevante Fallzahlen, dass Hartz-IV – Empfänger besonders häufig ihre Miete nicht zahlen. In der Realität ist das Gegenteil der Fall. Daher stellt es eine grundlose und die Eigeninitiative des Arbeitssuchenden überdies noch behindernde Maßnahme dar, diesen hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung des Mietvertrags zu entmündigen.

 


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