Wohnungspolitik > Bundespolitik
1. Januar 2004 (Bundespolitik)

Kündigungssperrfrist nach Umwandlung:

Düsseldorf will acht Jahre - Was lange wärt, wird endlich gut. Anfang November hat das Ministerium für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW endlich den lang erwarteten Entwurf der neuen Kündigungssperrfristverordnung vorgelegt. Hintergrund ist, dass nach der Mietrechtsreform vom 1. 9. 2001 die alten Landesverordnungen, die nach Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen eine längere Kündigungssperrfrist festlegen, zum 31. 8. 2004 auslaufen. Länder, die eine längere Sperrfrist wollen als die drei Jahre, die im BGB stehen, müssen rechtzeitig neue Verordnungen erlassen.

Was die Sache kompliziert macht, ist der Umstand, dass für die neue Verordnung zunächst die „Gebietskulisse“ festgelegt werden muss. Das sind die Städte und Gemeinden, in denen eine längere Sperrfrist gelten soll. Außerdem ermöglicht das neue Mietrecht, Sperrfristen zwischen drei und zehn Jahren flexibel festzulegen.
Das macht umfangreiche Untersuchungen der lokalen Wohnungsmärkte erforderlich. Denn eine längere Sperrfrist darf nur in Kommunen gelten, in denen „die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“. So steht es im Gesetz. Wie schon bei der Neuauflage der Zweckentfremdungsverordnung im Jahre 2001 wurde das Berliner Institut für Stadtforschung und Strukturpolitik (IfS) damit beauftragt.
Wie nicht anders zu erwarten ist auch bei dieser Verordnung die Gebietskulisse mächtig geschrumpft. 57 Kommunen liegen noch darin - 273 waren es in der alten Verordnung. Außerdem sieht der Entwurf nur noch eine achtjährige Sperrfrist vor statt der bisher gültigen zehn Jahre.
Dennoch will der Landtag die Verordnung so wie vom Ministerium vorgelegt verabschieden. Denn in Anbetracht weitgehend entspannter Wohnungsmärkte hat Michael Vespers Behörde recht erfolgreich versucht, zu retten, was zu retten ist. So hat sie sich beispielsweise - anders als 2001 - herausgenommen, auch einzelne Städte gegen das Votum der dortigen Stadtverwaltungen in die Verordnung aufzunehmen - etwa Düsseldorf, Essen, Oberhausen und Leverkusen. Andererseits sind andere Kommunen, die die lange Sperrfrist wollten, nicht in der Kulisse, etwa Marl, Gelsenkirchen, Recklinghausen, Herne, Datteln, Unna und Hagen. Sie erreichten nicht die erforderliche Punktzahl.
Von der Möglichkeit, Sperrfristen zwischen drei und zehn Jahren zu differenzieren, wird bewusst kein Gebrauch gemacht. Dies hätte „mangels sicherer Analyse- und Prognosemöglichkeiten etwas stark Willkürliches an sich“, heißt es in der Begründung des Ministeriums. Eine Verlängerung der gesetzlichen Drei-Jahres-Frist um weitere fünf Jahre erschien ihm „ausreichend, aber auch erforderlich.
Mit voller Absicht wird die neue Verordnung auch erst am 1. September 2004 in Kraft gesetzt. Denn so kommen die umwandlungsbetroffenen Mieter in den 216 Kommunen, die jetzt aus der Gebietskulisse herausfallen, noch möglichst lange in den Genuss einer langen Sperrfrist.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

Twitter


Arbeitsgemeinschaft der Mietervereine Bochum, Dortmund, Witten, Mietergemeinschaft Essen

Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum