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10. Dezember 2012 (Bundespolitik)

Mietrecht in der Praxis: TV und/oder Internet über Kabel – Welche Kosten muss ich zahlen?

Markus Metlich fragt:
Wann muss ich die Kosten für einen Kabelanschluss tragen?

Holger Gautzsch antwortet:
Grundsätzlich immer dann, wenn solche Kosten mietvertraglich vereinbart sind – z.B. als Betriebskostenposition – oder aber, da streiten sich die Juris-ten, die Neueinrichtung eines Kabelanschlusses als Modernisierung zu bewerten wäre. Diese Modernisierung muss geduldet werden, die Folgekosten gelten als Betriebskosten. Wichtig ist dabei, dass inbesonders bei länger existierenden Kabelanschlüssen die dafür anfallenden Kosten bereits Bestandteil der Miete (bei Sozialwohnungen der Kostenmiete) geworden sind, oder bereits Bestandteil der Betriebskosten sind. Zusätzliche Kosten dürfen dann nicht gefordert werden. Mietrechtlich kann bei Mietern, deren bisheriger Kabelanschluss mit einem Sperrfilter versehen war, eine Sondervereinbarung vorliegen, die weitere Kosten ausschließt.

Claudia Hagen fragt:
Wann ist ein Kabelanschluss als Modernisierung zu bewerten?

Holger Gautzsch antwortet:
Immer dann, wenn der Kabelanschluss erstmalig neu eingerichtet wird, oder aber ein vorhandener Kabelanschluss qualitativ erheblich nachgerüstet wird, z.B. die Kabelqualität selbst verbessert wird. Keine Modernisierung liegt vor, wenn lediglich ein neuer Anbieter ein anderes oder umfangreicheres TV/Internet-Paket anbietet.

Jörn Demtröter fragt:
Darf der Vermieter den Kabelanbieter ohne Zustimmung des Mieters wechseln?

Holger Gautzsch antwortet:
Im Zweifel wird der Vermieter das dürfen. Streitig ist, wer die Kosten trägt, wenn dem Mieter dadurch ein Schaden entsteht. Ein Schaden könnte dann vorliegen, wenn das gleiche Programmpaket bei dem neuen Anbieter teurer wird. Nicht als Schaden wird aber wohl zu bewerten sein, wenn der Telefon- oder Internetanschluss dadurch gewechselt werden muss. Mietvertraglich schuldet der Vermieter für Telefon und Internet einen Festnetztelefonanschluss. Über diesen besteht nach wie vor die freie Wahl des Anbieters.

Michaela Eichenberg fragt:
Ich möchte den Kabelanschluss gar nicht nutzen, ich finde das digitale TV-Angebot über DVB-T mehr als ausreichend. Muss ich trotzdem die Kosten für einen Kabelanschluss tragen?

Holger Gautzsch antwortet:
Auch hier gelten die allgemeinen Regeln. Es kommt auf den Mietvertrag an. Wenn dort Kabelkosten vereinbart sind, kommt es nicht darauf an, ob oder in welchem Umfang Sie den Kabelanschluss nutzen. Ohne eine echte Modernisierung des Kabelnetzes brauchen Sie sich aber auch keine Mehrkosten gefallen lassen, nur weil der Kabelanbieter wechselt.

Dietmar Schaaf fragt:
Wie verhält es sich, wenn der Kabelanbieter wechselt und mein Vermieter die Kosten für das Standardprogrammpaket, die ich bisher an den Kabelanbieter gezahlt habe, zukünftig als Betriebskosten vereinbaren möchte?

Holger Gautzsch antwortet:
Auch wenn die Kosten zunächst unverändert bleiben, muss der Vermieter eine solche Verlagerung vorher ankündigen. Darüber hinaus wird es mietrechtlich dann problematisch, wenn daraus eine Zwangsversorgung resultiert und Sie diese Betriebskostenposition für 30 Programme per Kabel auch dann zahlen sollen, wenn Sie beispielsweise ausschließlich DVB-T nutzen. In diesem Fall zahlen Sie bereits die Grundkosten für die Existenz des Kabel-anschlusses über die Grundmiete oder die Betriebskosten, eine zusätzlich Kabelgebühr, mit einer solchen Zwangsversorgung wäre rechtswidrig. (hg)


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