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11. Juni 2015 (Bundespolitik)

Neu seit 1. Juni: So läuft das jetzt mit Maklern

Am 1. Juni trat nicht nur die Mietpreisbremse offiziell in Kraft, sondern auch das sogenannte „Bestellerprinzip“ bei der Wohnungsvermittlung. Es räumt endlich mit der Unsitte auf, dass Vermieter einen Makler damit beauftragen, einen neuen Mieter für eine Wohnung zu finden, diesen Makler aber dann vom Mieter bezahlen zu lassen. Künftig gilt: Wer die Musik bzw. die Maklerin bestellt, bezahlt sie auch. Wir sagen Ihnen, was das im Einzelfall heißt.

Die Gesetzesänderung fügt einen neuen Absatz 1a in das Wohnungsvermittlungsgesetz ein. Der lautet wörtlich: „Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.“

Konkret bedeutet dies, dass Mieter nur noch in einem einzigen von mehreren Möglichkeiten für den Makler zahlen müssen:

Fall 1:
Eine Vermieterin hat eine oder mehrere Wohnungen frei und beauftragt einen Makler, neue Mieter dafür zu finden.
-> In Zukunft muss sie den Makler dann auch selbst bezahlen, egal, was der unternommen hat, um Nachmieter zu finden. Der Makler muss deshalb in Inseraten auch nicht mehr - wie früher - auf seine Maklertätigkeit und die Höhe der Provison hinweisen. Denn eine Provision wird für den neuen Mieter nicht fällig.

Fall 2:
Eine Wohnungssuchende meldet sich auf eine Wohnungsanzeige und stellt fest, dass sie von einem Makler stammt.
-> Sie muss den Makler nicht bezahlen, egal, woher der Kenntnis von dieser freien Wohnung hat.

Fall 3:
Ein Mieter sieht im Schaufenster eines Immobilienbüros oder einer Bank Wohnungsangebote hängen und interessiert sich für eines davon.
-> Auch dieser Mieter muss nichts für die Wohnungsvermittlung bezahlen.

Fall 4:
Ein Wohnungssuchender beauftragt eine Maklerin, eine geeignete Wohnung für ihn zu finden. Die zieht aus ihrem Fundus sofort ein paar passende Angebote heraus, von denen sie bereits Kenntnis hat oder mit deren Vermittlung sie schon früher vom Vermieter beauftragt worden ist.
-> Der Mieter muss nichts für die Tätigkeit der Maklerin bezahlen.

Fall 5:
Eine Mieterin beauftragt einen Makler, für sie eine geeignete Wohnung zu finden. Der Makler wird exklusiv für sie tätig, schaltet beispielsweise eine Anzeige und telefoniert auch mehrere Vermieter und Wohnungsgesellschaften ab, mit denen er gelegentlich zusammenarbeitet. Schließlich findet er eine passende Bleibe.
In diesem und nur in diesem Fall muss die Mieterin auch künftig noch den Makler bezahlen. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen Makler und Mieterin in „Textform“ – also entweder schriftlich auf Papier oder als Fax, auch elektronisch. Die Höhe der Provision darf – wie früher – zwei Monatsmieten plus Mehrwersteuer nicht übersteigen. 


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