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5. Januar 2016 (Bundespolitik)

Endlich gibt‘s mehr Wohngeld

Seit 2009 ist das Wohngeld nicht mehr erhöht worden. In den sechs Jahren seither sind die Bruttowarmmieten um 9 % gestiegen. Die Kosten für‘s Wohnen belasten vor allem ärmere Haushalte immer mehr: Der Anteil, der vom ihrem verfügbaren Haushaltseinkommen für Miete und Nebenkosten ausgegeben werden muss, stiegt allein zwischen 2010 und 2013 von 35 auf 39 Prozent. Doch jetzt ist endlich Abhilfe in Sicht: Zum 1. Januar 2016 wird das Wohngeld deutlich angehoben. 870.000 Haushalte in Deutschland erhalten dann deutlich mehr Wohngeld als bisher – oder überhaupt erstmals welches. Wir sagen Ihnen, ob Sie dazu gehören und was Sie tun müssen.

Wohngeld nur auf Antrag

Zunächst einmal: Wohngeld gibt es nur auf Antrag und auch erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung – genau gesagt: rückwirkend zum 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Wer kein Geld verschenken will, stellt den Antrag frühzeitig und reicht gegebenenfalls geforderte Bescheinigungen nach. Zuständig für den Wohngeldantrag ist die Stadtverwaltung. Früher das Wohnungsamt, aber in vielen Kommunen gibt es das nicht mehr. Im Zweifelsfalle also im Rathaus nachfragen, zu welchem Amt die „Wohngeldstelle“ gehört.

Wohngeld wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Mit der aktuellen Erhöhung werden viele Haushalte erstmals oder wieder in den Genuss von Wohngeld kommen. Auch etliche Haushalte, die bereits Wohngeld beziehen, können von Erhöhungen profitieren, allerdings erst, wenn der letzte Bewilligungszeitraum endet und ein neuer Wohngeldantrag gestellt werden muss.

Wohngeld nur bei wenig Einkommen

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete. Gezahlt wird er Haushalten, die zwar ein Einkommen erzielen, das aber nicht ausreicht, um ihre Wohnkosten in voller Höhe selbst zu bestreiten. Wohngeld ist um so höher, je niedriger das Einkommen ist. Ab einem bestimmten Einkommen bekommt man – abhängig von der Haushaltsgröße – kein Wohngeld mehr. Diese sogenannten „Einkommensgrenzen“ werden zum 1. Januar angehoben, so das wieder mehr Haushalte als in den letzten Jahren Wohngeld beziehen können. Wer nahe an der Einkommensgrenze ist, erhält nur wenig Wohngeld. Je weiter man darunter bleibt, um so mehr dieser Beihilfe kann man erwarten. Ob Sie prinzipiell zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, verrät ihnen Tabelle 1.

Mit „Einkommen“ ist dabei übrigens das Haushaltseinkommen gemeint, also alles Geld, was allen zum Haushalt gehörenden Personen zusammen monatlich zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob es durch Löhne und Gehälter, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, Renten oder Ruhegelder zustande kommt. Nur das Kindergeld zählt nicht mit.

Von diesem Brutto-Einkommen können unterschiedlich hohe pauschale Abzüge gemacht werden, nämlich
30 %, wenn sowohl Steuern, als auch Renten- und Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden;
20 %, wenn zwei dieser drei Abgaben gezahlt werden;
10 % für Haushalte, die nur eine diese Abgaben zahlen.

Und dann gibt es noch individueller Freibeträge, zum Beispiel
1500 € für jedes zu 100 % schwerbehinderte Haushaltsmitglied;
1320 € für Alleinerziehende;
bis zu 3000 €, wenn man Unterhalt für ein auswärts wohnendes Kind zahlt;
bis zu 6000 €, wenn man Unterhalt für einen getrennten Partner zahlt.

Natürlich will die Wohngeldstelle für alles Belege sehen – es winkt also einiges an Papierkram. Hier gilt das eingangs gesagte: Erst Antrag stellen, dann Unterlagen zusammensuchen!

Kein Wohngeld bei noch weniger Einkommen

Kein Wohngeld bekommen dagegen alle Diejenigen, die ihren gesamten Lebensunterhalt durch staatliche Hilfen bestreiten. Im Arbeitslosengeld II, in der Sozialhilfe, der Grundsicherung oder beim BaFöG sind die „Kosten der Unterkunft“ bereits enthalten, Wohngeld also nicht möglich.

Beim Thema Bafög muss leider gesagt werden, dass es nicht darauf ankommt, ob man es tatsächlich erhält, sondern darauf, ob man „dem Grunde nach“ Bafög-berechtigt ist. Das sind in der Regel alle, die nach dem Abitur erstmals studieren. Wenn diese deshalb kein Bafög bekommen, weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist, gibt‘s auch kein Wohngeld.

Wohngeld nicht für jede Miete

Beim Wohngeld wird die tatsächlich gezahlte Miete nicht in beliebiger Höhe anerkannt, sondern es gibt Obergrenzen. Liegt die tatsächlich gezahlte Miete darüber, wird sie nur teilweise, aber nicht in voller Höhe angerechnet. Das heißt konkret: Man bekommt zwar auch Wohngeld, aber nur so viel, wie sich ergäbe, wenn die Miete dieser Obergrenze entspräche. Was man tatsächlich mehr zahlt, bleibt unberücksichtigt.

Die Höhe dieser Mietobergrenze ist nicht überall in Deutschland gleich. Die Republik ist vielmehr unterteilt in sechs „Mietenstufen“. Das soll der Tatsache Rechnung tragen, dass dass Mietniveau in Düsseldorf zum Beispiel ein ganz anderes ist als in Höxter. Die Städte in unserer Region liegen jedoch alle in Mietenstufe III – außer Essen (IV) und Gelsenkirchen, Gladbeck, Datteln und Herne (II). Welche Mietobergrenzen hier – gestaffelt nach Haushaltsgröße – gelten, verrät ihnen Tabelle 2.

Mit „Miete“ ist die Brutto-Kaltmiete gemeint, ohne Heizkosten und ebenso ohne Untermiet- oder Möblierungszuschläge, Zuschlägen für gewerbliche Nutzung oder Kosten des Wärme-Contractings.

So wird das Wohngeld berechnet

Für die Höhe des Wohngelds kommt es also auf drei Faktoren an:
die Haushaltsgröße
das Einkommen
die Miethöhe (max. Obergrenze)

Wie viel Wohngeld es dann tatsächlich gibt, wird nach einer komplizierten Formel berechnet. Sie lautet:
1,15 x (M - (a + b x M + c x Y) x Y
Dabei ist
M die tatsächliche Miete, maximal die Obergrenze nach Tabelle 2
Y das Monatseinkommen (netto-ähnlich) nach Tabelle 1
a, b und c sind nach Haushaltsgröße unterschiedliche Werte, die hier aus Platzgründen nicht abgedruckt werden können.

Solche Formeln sind eh nur für mathematisch Begabte geeignet. Ausführliche Tipps zum Wohngeld wird es in einem Merkblatt des Deutschen Mieterbundes geben, dass ab Mitte Dezember in der Geschäftsstelle Ihres Mietervereins kostenlos erhältlich ist. Auf jeden Fall gilt:
Stellen Sie Ihren Wohngeld Antrag so schnell wie möglich!
Wenn es Schwierigkeiten gibt, hilft Ihnen unsere Rechtsberatung!


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

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