Wohnungspolitik > Bundespolitik
12. Juli 2016 (Bundespolitik)

Mietpreisbremse: Zahnloser Tiger

Der ärgste Feind des Guten ist doch stets das gut Gemeinte. Bundesjustizminister Heiko Maas würde sicherlich niemand im Deutschen Mieterbund unterstellen, dass er es nicht gut gemeint habe mit der Mietpreisbremse, deren gesetzliche Grundlage am 1. Juni 2015 in Kraft trat. Nur: Gut gemeint ist eben noch lange nicht gut gemacht.

Nach einem Jahr fällt die Bilanz dieses „Meilensteins in der Geschichte des Mietrechts“ (O-Ton Maas) mehr als ernüchternd aus. Gleich mehrere Untersuchungen bescheinigen der Mietpreisbremse, dass sie nahezu keine Wirkung zeigt. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) kommt sogar zu dem Ergebnis, dass die Mieten in den Regionen, in denen die Mietpreisbremse gilt, etwas stärker gestiegen sind als in denen ohne Bremse.

Warum ist das so?

11 der 16 Deutschen Bundesländer haben inzwischen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Regionen zu bestimmen, in denen die Miete bei einer Neuvermietung nicht mehr frei vereinbart werden kann. In 308 Städten gilt seither, dass die Miete, die der neue Mieter zahlen muss, nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, wie sie in den meisten Städten im Mietspiegel steht.

Allerdings handelt es sich hier um eine gesetzliche Regel, die Vermieter problemlos missachten können. Keine Polizeidienststelle und keine Behörde kümmert sich darum. Es gibt keine Strafen und kein Bußgeld, wenn man zu viel verlangt. Das Einzige, was einem Vermieter passieren kann, ist, dass sein Mieter das zuviel gezahlte Geld zurückverlangt. Dann stünde der Vermieter aber nicht anders da, als hätte er das Gesetz von vornherein beachtet. Also ist kein Risiko dabei, es zu übertreten.

Der schwarze Peter, für eine gesetzeskonforme Miete zu sorgen, liegt also beim Mieter. Er müsste die Miete als zu hoch rügen, und Geld zurück bekäme er auch erst ab dem Zeitpunkt der Rüge, nicht ab Vertragsbeginn. Offenbar haben aber nur sehr wenige Mieter Lust, sich direkt nach dem Einzug in eine neue Wohnung mit dem Vermieter anzulegen. Schließlich will man in Frieden wohnen. Und schließlich hat man sich gerade erst für die Wohnung entschieden und mit der Miethöhe einverstanden erklärt.

Außerdem machen es die vielen Ausnahmen Mietern auch nicht gerade leichter. Wenn schon der Vormieter so viel gezahlt hat, wenn das Haus neu oder frisch modernisiert ist, in Wohnheimen oder möblierten Zimmern gilt die Bremse nicht. Die Beweislast liegt ebenfalls beim Mieter. Und zahlt der Vermieter nicht freiwillig zurück, bleibt nur der Gang vors Gericht.

So wird der Ruf nach Nachbesserungen immer lauter. Heiko Maas kann sich vorstellen, eine Pflicht für Vermieter zu schaffen, bei Neuvermietungen die Miete, die der Vormieter gezahlt hat, bekannt zu geben. Das schafft zwar Transparenz, ändert aber nichts daran, dass alles am Mieter hängt. Und der fragt bekanntlich auch schon nicht nach dem Energiepass, der ihm eigentlich bei jeder Neuvermietung vorgelegt werden muss.

Wichtiger wären Sanktionen bei Gesetzesverstößen, wie es sie beispielsweise im Wirtschaftsstrafgesetz gibt. Dort regelt § 5, dass ein Vermieter ordnungswidrig handelt, der eine Miete von mehr als 20 Prozent über dem Mietspiegel fordert, und droht dafür ein Bußgeld an. Und nach § 102 des Strafgesetzbuchs ist es gar Wucher und kann mit Gefängnis bestraft werden, wenn jemand mehr als 50 Prozent zu viel Miete fordert.

Der Haken hier: Beides gilt nur, wenn der wohnungssuchende Mieter sich in einer persönlichen Notlage befunden, der Vermieter dies auch gewusst und absichtlich ausgenutzt hat – was der Mieter beweisen muss. Wenn man das ändern würde, hätte man eine weit schärfere Waffe gegen explodierende Mieten, die noch dazu den Vorteil hätte, flächendeckend im ganzen Land zu wirken und nicht nur in extra zu definierenden Regionen.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

Twitter


Arbeitsgemeinschaft der Mietervereine Bochum, Dortmund, Witten, Mietergemeinschaft Essen

Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum