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12. Dezember 2017 (Aus den Städten)

Bochum: Kosten der Unterkunft bei Hartz IV - Krasse Kürzung droht

Das neue „schlüssige Konzept“, das jede Kommune vorlegen muss, wenn sie die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft von Sozialhilfe-, Grundsicherungs- und ALG-II-Empfängern regeln möchte, ist endlich fertig. Es wurde dem Sozialausschuss auf seiner Sitzung am 7. November vorgelegt – eigentlich nur zur Kenntnis. Dort gab es jedoch soviel Kritik und Fragen, dass Sozialdezernentin Britta Anger zusagen musste, die neuen Regeln erst in Kraft zu setzen, wenn alle Unklarheiten beseitigt sind. Auch der Mieterverein hatte wesentliche Teile des Konzepts im Vorfeld kritisiert und Nachbesserungen gefordert.

Die Miete von Transferleistungsempfängern wird vom Staat nur übernommen, soweit sie angemessen ist. Die Angemessenheitsgrenzen werden in Bochum seit einigen Jahren bruttokalt definiert. Das macht eigentlich wenig Sinn, denn die Betriebskosten sind für jeden Mieter anders. Für die Betroffenen war das aber ein Vorteil, denn es wurden pauschall alle Betriebskosten, die der Betriebskostenspiegel NRW des Deutschen Mieterbundes auflistete, ohne Prüfung anerkannt. Zuletzt waren das 1,92 € pro qm. Wer weniger Betreibskosten hatte, dessen Nettomiete durfte entsprechend höher sein.

Die Sache wurde der Stadt allerdings zu teuer, und so wurde das Institut Rödel & Partner – für auch nicht gerade billiges Geld – beauftragt, Sparvorschläge zu erarbeiten. Ein neuer „grundsicherungsrelevanter Mietspiegel“ sollte erstellt werden – und sorgte für einen handfesten kommunalpolitischen Krach. Mieterverein, Haus + Grund und Wohnungswirtschaft waren sich selten einig, dass es in einer Stadt keine zwei Mietspiegel geben könne.

Ein Kompromiss wurde gefunden und 2016 eine Datenerhebung gestartet, die beiden Zwecken dienen sollte: Der neue Mietspiegel, der auf diesen Daten basiert, trat zum 1. Januar 2017 in Kraft, mit dem „schlüssigen Konzept“ dauerte es etwas länger. Denn dazu mussten auch die Betriebskosten ausgewertet werden und außerdem eine „Verfügbarkeitsanalyse“ vorgenommen werden. Denn die Stadt muss bei der Grundsicherung im Zweifelsfalle nachweisen können, dass innerhalb der von ihr definierten Angemessenheitsgrenzen ausreichend Wohnraum für alle Transferleistungsempfänger zur Verfügung steht.

Da Transferleistungsempfänger sich mit bescheidenen Wohnverhältnissen begnügen müssen, wurde definiert, dass die Angemessenheitsgrenzen die unteren 35 % des Wohnungsangebots abdecken sollen. Die Höhe der Betriebskosten wurde abhängig von der Haushaltsgröße aus den Mietspiegel-Daten ermittelt. Was dabei herauskam, zeigt die Tabelle auf S. 7. Da vor allem bei den Betriebskosten viel geringere Werte ermittelt wurden, sollen die Grenzen für fast alle Haushaltsgrößen beträchtlich sinken.

Keine Sozialwohnungen für Hartz-IV?

Das Ergebnis ist an mehreren Stellen unplausibel, an anderen schlicht nicht akzeptabel: „Es soll künftig drei Haushaltsgrößen geben, in denen die Angemessenheitsgrenze nettokalt unterhalb der Bewilligungsmiete des Sozialen Wohnungsbaus liegt“, monierte MietervereinsGeschäftsführer Michael Wenzel in einer ersten Stellungnahme. „Die Folge wäre, dass 4-, 6- und 7-Personen-Haushalte keine Sozialwohnung mehr neu anmieten dürften. Das ist absurd und nicht hinnehmbar, denn für wen sonst sollen Sozialwohnungen eigentlich sein? In Dortmund gibt es dafür eine Ausnahmeregelung, die festlegt, dass jede Sozialwohnung angemessen ist. In Bochum stellte sich das Problem bisher nicht, da die niedrigste Nettokaltgrenze 5,26 € war.“

Auch bei den Betriebskosten gibt es Probleme: Diese haben zwar jetzt den Vorteil, lokal ermittelt worden zu sein. Dabei wurde aber nach den monatlichen Abschlägen gefragt. Diese Abschläge geben die Höhe der Vorauszahlungen an und sind nicht zu verwechseln mit den tatsächlichen Betriebskosten. In den allermeisten Fällen bekommen die Mieter mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung, keine Rückerstattung. Sie zahlen also unterm Strich deutlich mehr Betriebskosten, als bei der Datenerhebung erfasst worden sind. Die Folge: Die angesetzen Werte für Betriebskosten im schlüssigen Konzept sind völlig unrealistisch und viel zu niedrig.

Außerdem schwanken sie auch noch je nach Haushaltsgröße. Wenzel: „Es ist überhaupt nicht plausibel, warum ein 5-Personen-Haushalt 1,52 € / qm Betriebskosten haben darf, ein 6-Personen-Haushalt dagegen nur 1,03 €. Das kann man natürlich statistisch so ausrechnen, es ist aber sachlich falsch. Betriebskosten werden in den allermeisten Fällen nach qm umgelegt, nicht nach Personenzahl. Das ist sogar der gesetzlich vorgesehene Normalfall.“

Der Mieterverein sieht große Probleme auf die Betroffenen, aber auch auf ihre Sachbearbeiter im Jobcenter oder im Sozialamt zukommen, sollte das Konzept so zur Anwendung kommen. Denn Wohnungsgesellschaften, die bestimmte Bestände gerne an Hartz-IV-Bezieher vermieten, bilden die Miete nicht nach dem Mietspiegel, sondern nach den definierten Angemessenheitsgrenzen. Da diese in bruttokalt ausgewiesen werden, kann man also eine Miete verlangen, wie man sie braucht, und dann die Betriebskosten unrealistisch niedrig ansetzen, um die Angemessenheitsgrenze einzuhalten. Nach einem Jahr kommt dann die Betriebskostenabrechnung mit 1.000 € Nachforderung. Und die muss das Jobcenter dann übernehmen, denn es hat die Wohnung ja als angemessen anerkannt. So werden keine Einsparungen erreicht.“

Noch nicht in Kraft

Nach Einschätzung der Verwaltung würde es trotz der niedrigeren Grenzen nicht zu Umzugsaufforderungen kommen, da gleichzeitig die „Toleranzgrenze“ von 50 auf 60 € angehoben werden soll. Für alle Bedarfsgemeinschaften, die umziehen wollen oder müssen, würden allerdings die neuen Grenzen gelten – falls sie denn je in Kraft treten. Zwar sind Angemessenheitsgrenzen eigentlich „laufendes Geschäft der Verwaltung“. Aber in der Vergangenheit hat der Sozialausschuss schon mehrfach das Verfahren an sich gezogen und die Verwaltung zu Änderungen gezwungen.


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