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15. Juni 2019 (Bundespolitik)

Justizministerin zur Mietentwicklung: Schärfer Bremsen

Noch-Justizministerin Katharina Barley entschwindet nach Europa. Auf den letzten Metern hat sie noch eine weitere Verschärfung der Mietpreisbremse auf den Weg gebracht: Unter anderem sollen Vermieter die zuviel kassierte Miete nicht erst ab dem Zeitpunkt der Rüge des Mieters zurückzahlen, sondern ab Beginn des Mietverhältnisses. Die ablehnende Reaktion des Koalitionspartners CDU kam prompt und zeigte, dass dieser Partei Mieterinteressen wirklich völlig gleichgültig sind. Indirekt gab Frau Barley damit allerdings auch zu, dass ihre erst zu Jahresbeginn in Kraft getretene Verschärfung der Mietpreisbremse immer noch nicht ausreicht. Wir verraten, was im Einzelnen geplant ist.

„Wir begrüßen die Vorschläge von Bundesjustizministerin Katarina Barley für ein neues Mieterschutzgesetz, mit dem die Vorschriften rund um die Mietpreisbremse und Mietpreisüberhöhungen sinnvoll nachgebessert werden“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Gesetzesinitiativen der Bundesjustizministerin. „Wir erwarten, dass die jetzt eingeleitete Ressortabstimmung kurzfristig abgeschlossen wird und die Bundesregierung den Vorschlägen zustimmt.“

Die geplanten Maßnahmen und ihre Bewertung im Einzelnen:

• Die Mietpreisbremse soll um 5 Jahre verlängert werden, d. h. die Landesregierungen dürfen bis Ende 2025 Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.

Siebenkotten: „Richtig und alternativlos. Wenn die Verlängerung nicht Gesetz wird, fällt die Mietpreisbremse im nächsten Jahr weg. “

• Die Voraussetzungen für die Begründung von Landesverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse festgelegt wird, werden gesenkt. Siebenkotten: „Das ist vernünftig. In der Vergangenheit wurden einzelne Landesverordnungen aus formalen Gründen für unwirksam erklärt, neue mussten erlassen werden. Folge waren Rechtsunsicherheiten, ob und ab wann vor Ort die Mietpreisbremse gilt.“

• Bei einem Verstoß des Vermieters muss er den überhöhten Anteil der Miete vom Vertragsabschluss an zurückzahlen. Eine besondere Rüge des Mieters ist nicht erforderlich. 

Siebenkotten: „Das haben wir immer gefordert. Vermieter, die die Mietpreisbremse ignorieren, dürfen keine finanziellen Vorteile haben. Sie sollten nicht bessergestellt sein als Vermieter, die sich von Anfang an an das Gesetz gehalten haben.“

• Beim Vorliegen eines geringen Angebots vergleichbarer Wohnungen soll künftig bundesweit gelten, dass Vermieterforderungen unwirksam sind, soweit sie die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent überschreiten.

Siebenkotten: „Das ist eine gute Neuregelung. Praktisch wird die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des Paragrafen 5 Wirtschaftsstrafgesetz in das Zivilrecht übernommen, ohne dass es – wie heute noch – auf das Ausnutzen einer Zwangslage ankommen soll.“

• Künftig soll die ortsübliche Vergleichsmiete aus Vertragsabschlüssen und Mieterhöhungen der letzten 6 Jahre (bisher 4 Jahre) gebildet werden.

Siebenkotten: „Das ist ein erster kleiner Schritt in die richtige Richtung. Es ist aber mehr notwendig. Aus unserer Sicht ist ein zeitlich befristeter Mietenstopp oder eine deutliche Absenkung der Kappungsgrenzen erforderlich.“


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