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9. Juni 2005 (Bundespolitik)

Endlich kurze Kündigungsfrist für (fast) alle Mieter

Ab heute, Mittwoch 1. Juni, gilt endlich die kurze, dreimonatige Kündigungsfrist für fast alle Mieter. Möglich wurde dies durch eine Änderung des "Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch". Die darin stehenden Übergangsbestimmungen hatten die kurze Kündigungsfrist, die eigentlich schon mit der Mietrechtsreform von 2001 in Kraft treten sollte, bisher in den meisten Fällen verhindert.

Nach der Mietrechtsreform gilt für alle Mieter, deren Vertrag nach dem 1. 9. 2001 geschlossen wurde, eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Übergangsregelungen sahen vor, dass längere Fristen für Mieter, die ältere Verträge haben, dann weiter gelten, wenn sie "durch Vertrag vereinbart" waren.
Der Gesetzgeber hatte damit individuelle Vereinbarungen gemeint. die Gerichte gingen jedoch mehrheitlich - zuletzt der BGH in etlichen Entscheidungen - davon aus, dass auch Formularklauseln vertragliche Vereinbarungen sind. Da in den meisten Formularverträgen die alten gesetzlichen Kündigungsfristen (drei, sechs, neun oder zwölf Monate - je nach Mietdauer) wiedergegeben wurden, führte diese Rechtsprechung dazu, dass in den meisten Fällen Mieter mit Altverträgen doch noch lange Kündigungsfristen einhalten mussten.
Deshalb hat der Gesetzgeber jetzt - nach langem Zögern - nachgebessert. Mit der heute in Kraft tretenden Gesetzesänderung wird klargestellt, dass längere Kündigungsfristen nicht weitergelten, wenn sie nur "durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind".
Vier mögliche Fälle sind also jetzt zu unterscheiden:

> Mietvertrag seit dem 1. 9. 2001 unterschrieben => 3 Monate Kündigungsfrist

> Mietvertrag vor dem 1. 9. 2001 unterschrieben, keine Regelung über Kündigungsfristen => 3 Monate Kündigungsfrist

> Mietvertrag vor dem 1. 9. 2001 unterschrieben, Formularklausel über Kündigungsfristen => 3 Monate Kündigungsfrist

> Mietvertrag vor dem 1. 9. 2001 unterschrieben, individuelle Vereinbarung über Kündigungsfristen => es gelten die im Vertrag vereinbarten Fristen


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