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13. Juni 2008 (Bundespolitik)

Heizkosten bei Hartz IV und Grundsicherung

Heizkosten für Warmwasser zu stark gekürzt - BSG begrenzt Abzüge - Wenn Sie im Rahmen von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung Ansprüche auf die Übernahme der Kosten Ihrer Mietwohnung haben, schuldet Ihnen die ARGE/das Sozialamt die ungekürzte Übernahme der monatlichen Heizkostenvorauszahlungen oder der Abschläge Ihres Gasversorgers. Derartige Vorauszahlungen/Abschläge dürfen nicht gekürzt werden nur weil die ARGE meint, diese wären zu hoch (Bundessozialgericht (BSG) 23.11.2006 - B 11b AS 3/06; LSG NW 21.12.2007, L 19 B 157/07 AS).

Oft enthalten die Vorauszahlungen/Abschläge aber auch Kostenanteile für Energie, die gebraucht wird, um warmes Brauchwasser (d.h. zum Duschen und Abwaschen, nicht aber zum Heizen!) zu erzeugen. Derartige Warmwasserenergiekosten sind immer dann in den Heizkosten enthalten, wenn Sie Ihr Brauchwarmwasser nicht durch einen elektrischen Durchlauferhitzer erwärmen, sondern die Erwärmung durch die Heizanlage im Haus oder Ihre Gastherme in der Wohnung erfolgt! In diesen Fällen hatte Ihnen die ARGE bislang pauschal 18 % der Heizkosten gekürzt! Hierzu hat nunmehr erstmalig das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Nach dieser Entscheidung (BSG v. 27.02.2008 B 14/7b AS 64/06 R) ist eine Kürzung von Heizkosten um Warmwasseranteile zulässig, allerdings nur in der Höhe, in der solche Kosten bereits in die Regelleistung eingerechnet wurden. Das BSG ist der Auffassung dass die Regelleistung (im Jahr 2005) einen Kostenanteil von 6,22 Euro für Warmwasserzubereitung bei Alleinstehenden enthält. In dieser Höhe dürfe eine Kürzung der Heizkosten erfolgen, darüber hinaus aber nicht!

Widerspruch einlegen und zurückfordern
Dies bedeutet: Wer als Alleinstehende/r mehr als 35 Euro oder zu zweit mehr als 63 Euro Heiz- und Warmwasserkosten hat, durch den pauschalen Abzug von 18 Prozent benachteiligt wird. Wer z.B. als Alleinstehende/r monatlich 58 Euro Heizkosten zahlt, bekäme monatlich 4,22 Euro zuviel abgezogen, im Jahr rund 50 Euro. Je nach Heizkostenabrechnung kann der bisherige Abzug auch wesentlich höher ausgefallen sein. In allen diesen Fällen sollte, soweit aktuell eine Widerspruchsfrist noch läuft, unbedingt Widerspruch eingelegt werden. Für die Vergangenheit kann man eine Überprüfung und Nachzahlung gemäß § 44 SGB X verlangen. Hierzu kann der untenstehende Mustertext genutzt werden.


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