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2. Dezember 2008 (Ohne Kategorie)

Farbwahl-Klausel für Holz bei Vertragsende wirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) fällt eigentlich durch eine recht kontinuierliche und konsequente Rechtsprechung zum Mietrecht auf. Am 22. Oktober jedoch hat er mit einem Urteil zur Farbwahl bei Auszugsrenovierung für Komplikationen gesorgt.

Der BGH hatte über die Wirksamkeit einer Klausel zu entscheiden, die den Mieter verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache bestimmte farbliche Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Holzteile einzuhalten.

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der 1996 geschlossene Mietvertrag sah unter anderem formularmäßig vor, dass der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Weiter ist bestimmt: "Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

Der BGH, der erst im Juni eine Farbwahlklausel bei laufenden Schönheitsreparaturen für unzulässig erklärt hatte, hielt die obige Klausel aus einem Hamburger Mietvertrag für gültig. Der entscheidende Unterschied sei, dass die Holzklausel nur beim Auszug des Mieters zum Tragen komme, den Mieter also in der freien Farbwahl während der Mietzeit nicht behindere.

Dies kritisierte der Deutsche Mieterbund (DMB) als lebensfremd. "Tatsächlich werden hierdurch die Dekorationsmöglichkeiten des Mieters während der Mietzeit stark eingeschränkt", sagte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten." Wer im laufenden Mietverhältnis von seinem Recht Gebrauch macht, einen anderen Anstrich zu wählen, als vorgegeben, riskiert, dass er bei seinem Auszug noch einmal lackieren oder anstreichen muss."

Das war offenbar auch dem BGH bewusst. Er meinte aber: "Die daraus resultierende faktische Einschränkung der – grundsätzlich anzuerkennenden – Freiheit des Mieters, sich in den Mieträumen nach seinem Geschmack einzurichten, ist jedoch hinzunehmen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bereits bei der Beurteilung einer Farbwahlklausel für die laufenden Schönheitsreparaturen entschieden hat, ist dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird ..."

Lukas Siebenkotten empfahl: "Angesichts der komplizierten Rechtslage sollten Mieter, bevor sie renovieren, lackieren oder anstreichen, immer den Rat des Mietervereins einholen", sagte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten. "Wer im laufenden Mietverhältnis von seinem Recht Gebrauch macht, einen anderen Anstrich zu wählen, als vorgegeben, riskiert, dass er bei seinem Auszug noch einmal lackieren oder anstreichen muss."

Das war offenbar auch dem BGH bewusst. Er meinte aber: "Die daraus resultierende faktische Einschränkung der – grundsätzlich anzuerkennenden – Freiheit des Mieters, sich in den Mieträumen nach seinem Geschmack einzurichten, ist jedoch hinzunehmen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bereits bei der Beurteilung einer Farbwahlklausel für die laufenden Schönheitsreparaturen entschieden hat, ist dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird ..."

Lukas Siebenkotten empfahl: "Angesichts der komplizierten Rechtslage sollten Mieter, bevor sie renovieren, lackieren oder anstreichen, immer den Rat des Mietervereins einholen."
AZ: BGH VIII ZR 283/07


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