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20. August 2009 (Ohne Kategorie)

BGB-Gesellschaft kann Eigenbedarf anmelden

Der Bundesgerichtshof hat Vermieter-Gruppen, die gleich mehrere Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln und den Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen wollen, eine riesige Trick-Kiste zur Verfügung gestellt.

Normalerweise werden Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, dann verkauft, und anschließend meldet der Käufer Eigenbedarf an (oder auch nicht). Dabei wird aber eine Kündigungssperrfrist ausgelöst, die laut Gesetz mindestens drei Jahre beträgt und auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden kann, wenn der Wohnungsmarkt vor Ort eng ist.

Eine 8-köpfige Gruppe aus München hatte eine clevere Idee, diese Sperrfrist zu umgehen: Sie gründete eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" mit dem Ziel der Eigennutzung von Wohnraum, kaufte ein Mehrfamilienhaus und kündigte den Mietern wegen Eigenbedarfs für die Gesellschafter. Da bis dahin nicht umgewandelt wurde, würde - so meinten sie - auch keine Sperrfrist ausgelöst.

Vor dem Amtsgericht scheiterten sie mit ihrer Räumungsklage, und auch das Landgericht wies ihre Berufung zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht gab der Revision jedoch statt und verwies die Sache zurück ans Landgericht München. Er bejahte grundsätzlich, dass eine GbR Eigenbedarf für ihre Mitglieder anmelden kann. Deshalb könne das Landgericht die Klage nicht einfach aus formalen Gründen abweisen, sondern müsse prüfen, ob konkret Eigenbedarf vorliege.

Die Bundesrichter waren der Meinung, der Schutzzweck des § 577a BGB (Kündigungssperrfrist) erfasse nicht den Kauf einer Wohnimmobilie durch eine Mehrheit von Personen. Deshalb sah der BGH auch keine Umgehung dieser Vorschrift.

Genau das sieht der Deutsche Mieterbund (DMB) völlig anders: "Wir sehen die Gefahr, dass jetzt der Mieterschutz in Umwandlungshäusern aufgeweicht werden könnte", kommentierte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des DMB, die Entscheidung. "Hier werden Mieter schlicht und einfach ausgetrickst", sagte Ropertz. "Wir erwarten, dass der Gesetzgeber prüft, wie diese Gesetzeslücke zu schließen ist."

AZ: BGH VIII ZR 231/08


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