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Ruhrstadt, Deutschland, 26.03.2012

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Tipps: Ihr gutes Recht auf dem Balkon

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, wenn es um die Balkonnutzung geht. MieterForum zeigt, was Sie als Mieter wissen müssen.

Grundsätzliches

Ein zur Wohnung gehörender Balkon oder eine Terrasse darf vom Mieter nach dessen Belieben genutzt werden, solange dadurch Nachbarn nicht gestört werden. Bei der Berechnung von Miete oder einer Mieterhöhung wird die Balkonfläche (i.d.R. zu 25 %) miteinbezogen, daher für den Balkon auch Miete gezahlt.

Selbstverständlich ist das Aufstellen von Stühlen, Tischen, Sonnenschirmen erlaubt, ebenso das Trocknen von Wäsche.

Genau wie bei der Nutzung der Wohnung müssen bei der Balkonnutzung auch die gesetzlichen (22.00 h – 7.00 h) oder mietvertraglichen Ruhezeiten (Mittagsruhe) eingehalten werden. Und genauso wie innerhalb der Wohnung gilt dort das Gebot der Zimmerlautstärke.

Pflanzen auf dem Balkon

Ein Balkon kann selbstverständlich allein nach den Vorstellungen des Mieters mit Pflanzen versehen werden. Grenzen existieren nur da, wo Rechte anderer (Nachbarn) verletzt werden, oder die Bausubstanz des Gebäudes beschädigt wird. Es zählt allein der Geschmack des Mieters hinsichtlich des Umfangs, der Art und der Farben der Bepflanzung. Dass dabei trockenes Laub vom Balkon geweht werden kann, müssen auch Nachbarn dulden. Eine Grenze besteht allerdings dann, wenn Nachbarn durch Blumengießen mitbewässert werden, oder aus überhängenden Balkonkästen neben Gießwasser auch Erde auf Nachbarn herabrieselt. Auch die Installation eines Rankgitters ist zulässig. Untersagt werden kann aber eine Bepflanzung, die zu einer Beschädigung der Fassade führt.

Blumenkästen müssen ausreichend gesichert werden, dürfen dann auch an der Außenseite des Balkons hängen (LG Hamburg Mieter-Journal 2005, 12; AG Berlin-Schöneberg MM 1990, 192). Dies kann jedoch bei Wohnungseigentumsanlagen durch entsprechenden Beschluss eingeschränkt werden (BayObLG WuM 1991, 512). Im Zweifel sollten Balkonkästen daher innen am Balkon befestigt werden.

Haftung des Mieters

Wenn z.B. durch herabfallende Pflanzenteile oder Blumentöpfe Beschädigungen entstehen, haftet dafür der Mieter. Dies gilt auch dann, wenn bei Regenfällen durch Blumenerde und Pflanzenteile der Abfluss verstopft, sich aufstauendes Regenwasser dadurch in die Wohnung eindringt, u.U. weitere Wohnungen beschädigt. Allein dies ist ein guter Grund, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Grillen

Sehr strittig ist, ob auf dem Balkon gegrillt werden darf. Die Verwendung eines Holzkohlegrills wird überwiegend für unzulässig gehalten (LG Düsseldorf WuM 1991, 52; LG Essen WuM 2002, 337; AG Wuppertal ZMR 1979, 21). Ausschlaggebend ist hier die Störung von Nachbarn und eine bestehende Brandgefahr.

Satellitenschüsseln

Besonderheiten gelten für das Aufstellen einer Satellitenschüssel. Soweit diese nicht oder wenig sichtbar ist, d.h. keine optische Beeinträchtigung darstellt und weder Balkon, noch Fassade, Fenster- und Türrahmen durch Bohrlöcher beschädigt werden, kann dies nicht untersagt werden. Anderes gilt, wenn die Schüssel außen am Balkon, oder über den Balkon ragend montiert werden muss.

Mieterrechte bei Nichtbenutzbarkeit des Balkons

Wenn die Nutzung des Balkons eingeschränkt oder vollkommen ausgeschlossen ist, steht dem Mieter ein Minderungsrecht an der Miete zu. Dies gilt immer dann, wenn aufgrund der Außentemperaturen ansonsten der Balkon nutzbar wäre. Dies kann aber auch im Winter gegeben sein, wenn der Balkon (Loggia) auch dann zulässigerweise als Abstellraum gebraucht wird (z.B. Gartenmöbel).

Daneben hat der Mieter ein Recht auf Wiederherstellung der Nutzung, sei es durch Reparatur des Balkons, des oberen Balkons (von dem sich Putzteile lösen), o.Ä. Dieses Recht kann durch Ersatzvornahme durchgesetzt oder eingeklagt werden.

Holger Gautzsch, Mieterforum Ruhr

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