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Witten, Deutschland, 08.03.2007

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Wie einklagbar ist das Recht auf Wohnen in Frankreich?

Das vom Französischen Parlament beschlossene "Recht auf Wohnen" wird europaweit von Obdachlosenorganisationen als Meilenstein auf dem Weg zur Überwindung der Ausgrenzung verstanden. Nur in Schottland gibt es einen Vorläufer. Die deutsche BAG Wohnungslosenhilfe hält ein Gesetz, dass das einklagbare Recht auf Wohnen verbrieft, auch in Deutschland für machbar. In Frankreich gibt es aus den Obdachlosenorganisationen aber auch Stimmen, die das Gesetz für unzureichend halten. Besonders kritisch äußerte sich die Organisation Droit au Logement (DAL), die seit vielen Jahren die Betroffenen der Wohnungsnot organisiert.

Um zu einer Mietwohnung zu gelangen, müssen Bedürftige in Frankreich auch nach dem neuen Gesetz mehrere Hürden nehmen. Jean-Baptiste Eyraud, Präsident von DAL, spricht von einem "Ausfiltern" der Betroffenen: Erst einmal werden nur solche Wohnungssuchenden von den zuständigen Vermittlungsausschüssen registriert, die unter die Kriterien des Gesetzes fallen. Diese Kriterien sind offen für willkürliche Interpretationen und es gibt unzureichende Rechtsmittel der Betroffenen. In einer zweiten Stufe werden die registrierten Wohnungssuchenden nach Dringlichkeit sortiert und die Art der erforderlichen Wohnung wird festgelegt. Der Aus-schuss kann dabei auch eine Notunterbrin-gung vorsehen. DAL kritisiert, dass sich das Recht auf Woh-nen dadurch in der Praxis in ein „Recht auf Notunterkunft“ verwandeln könnte. Sollte der Ausschuss mehr dringliche Fälle vorsehen als Wohnungen aus dem sehr begrenzten Kontingent der Präfekten vorhanden sind, sei es unwahrscheinlich, dass die Präfekten von ihren Zwangsmitteln Gebrauch machen, um die Sozialvermieter zur Bereitstellung von Wohnungen zu verpflichten. Vor allem aber sei das Kontingent an Sozialwohnungen aber viel zu gering.

DAL fordert u.a., dass das Herausfiltern der Antragsteller nach Dringlichkeit unterbleibt und dass die Möglichkeit einer Notunter-bringung gestrichen wird. Das Recht auf Wohnung soll über die derzeitigen Kontingente hinausgehen und auch "Ansprüche auf jede andere Wohnung" begründen.

Knut Unger, Mieterforum Ruhr

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