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10. September 2019 (Bundespolitik)

Mietpreisbremse wird verschärft ...

Die Große Koalition in Berlin hat sich darauf verständigt, die Mietpreisbremse bis zum Jahr 2025 zu verlängern und dabei erneut zu verschärfen. Neu ist vor allem, dass Mieter, die eine unzulässig hohe Miete zahlen und dies rügen, nicht nur ab dem Zeitraum der Rüge weniger Miete zahlen müssen, sondern zuviel gezahlte Miete aus der Vergangenheit zurückverlangen können. Damit wird es für Vermieter erstmals zu einem echten Risiko, gegen die Mietpreisbremse zu verstoßen. Allerdings soll die Rückwirkung nur für 2,5 Jahre ab Vertragsabschluss gelten, nicht unbefristet.

Die Mietpreisbremse regelt, dass bei neuen Mietvertragsabschlüssen die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, die im Mietspiegel steht. Auch für diese ortsübliche Vergleichsmiete soll es neue Regeln geben: Künftig soll sie nicht mehr nur aus den Mietvertragsabschlüssen der letzten 4, sondern der letzten 6 Jahre gebildet werden. Allgemein wird erwartet, dass dies den allgemeinen Mietenanstieg verlangsamt, denn je länger Mieten nicht verändert wurden, desto niedriger sind sie in der Regel.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Änderungen als „kleinen und zudem überfälligen Schritt in die richtige Richtung“, ist aber bei Weitem nicht zufrieden. Denn nach wie vor gibt es viele Ausnahmen von der Bremse, beispielsweise im Neubau und nach Modernisierungen – oder wenn schon der Vormieter die gleiche hohe Miete gezahlt hat.

Nicht flächendeckend

Vor allem aber gilt die Mietpreisbremse nicht fächendeckend. Die Landesregierungen müssen per Verordnung Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf definieren, in denen die Bremse dann gilt. Dabei machen sie nicht selten Fehler, so dass die Verordnung dann von Gerichten gekippt wird – wie unlängst in Hessen.

Außerdem macht dieses System den Schutz der Mieter vor allzu starkem Mietenanstieg abhängig vom politischen Willen der Landesregierung. Denn einen Zwang, so eine Verordnung zu erlassen, gibt es nicht. In NRW wird gerade heftig darum gestritten.

Ende 2018 galt die Mietpreisbremse in nur 2,8 % der Städte und Gemeinde in Deutschland (313 von 11.000). Darin leben allerdings 28 Prozent der deutschen Bevölkerung – rund 23,5 Millionen Menschen. Denn zum Geltungsgebiet gehören vor allem Großstädte: Berlin, Hamburg, München, Frankfurt; in NRW Köln, Bonn, Düsseldorf, Aachen, Münster und Bielefeld, nicht aber das Ruhrgebiet.

... und ist nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin aus Berlin gegen die Mietpreisbremse abgewiesen. Einstimmig urteilte das höchste deutsche Gericht am 20. August, weder das Eigentumsrecht noch die Vertragsfreiheit oder der Grundsatz der Gleichbehandlung seien verletzt. „Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken.“ Die Regulierung der Miethöhe sei auch verfassungsrechtlich geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Deshalb sei der Eingriff in das Eigentumsrecht verhältnismäßig.

„Hocherfreut“ zeigte sich der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, über die Entscheidung (AZ: 1 BvR 1595/18). „Diese Entscheidung ist eine Klatsche für alle diejenigen, auch die Verbände, die bei jedem mieterschützenden Gesetz nahezu reflexartig die angebliche Verfassungswidrigkeit beschreien. Mieterschutz ist selbstverständlich mit dem Grundgesetz vereinbar, er füllt den Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums mit Leben.


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