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15. Dezember 2019 (Bundespolitik)

Wohngeld wird erhöht

Seit 2016 ist das Wohngeld nicht mehr erhöht worden. Schneller als bisher hat der Bundestag für 2020 eine Wohngelderhöhung beschlossen. Das hat früher auch schon sechs, acht oder gar zehn Jahre gedauert. Ab jetzt ist Schluss mit diesen langen Spannen: Der Bundestag beschloss eine Dynamisierung des Wohngelds. Es wird künftig automatisch alle zwei Jahre angepasst. 1,2 Mrd. Euro kostet die Anhebung im Jahre 2020. Sie vergrößert auch die Gruppe der Anspruchsberechtigten: 660.000 Haushalte in Deutschland erhalten ab dem 1. Januar Wohngeld – 180.000 mehr als zuletzt. Wir sagen Ihnen, ob Sie dazu gehören und was Sie tun müssen.

Wohngeld nur auf Antrag

Zunächst einmal: Wohngeld gibt es nur auf Antrag und auch erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung – genau gesagt: rückwirkend zum 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Wer kein Geld verschenken will, stellt den Antrag frühzeitig und reicht gegebenenfalls geforderte Bescheinigungen nach. Zuständig für den Wohngeldantrag ist die Stadtverwaltung, früher das Wohnungsamt, aber in vielen Kommunen gibt es das nicht mehr. Im Zweifelsfalle also im Rathaus nachfragen, zu welchem Amt die „Wohngeldstelle“ gehört.

Wohngeld wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Mit der aktuellen Erhöhung werden viele Haushalte erstmals oder wieder in den Genuss von Wohngeld kommen. Auch Haushalte, die bereits Wohngeld beziehen, profitieren von der Erhöhung, und zwar automatisch. Es muss kein neuer Wohngeldantrag gestellt werden.

Wohngeld nur bei wenig Einkommen

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete. Gezahlt wird er Haushalten, die zwar ein Einkommen erzielen, das aber nicht ausreicht, um ihre Wohnkosten in voller Höhe selbst zu bestreiten. Wohngeld ist um so höher, je niedriger das Einkommen ist. Ab einem bestimmten Einkommen bekommt man – abhängig von der Haushaltsgröße – kein Wohngeld mehr. Diese sogenannten „Einkommensgrenzen“ werden zum 1. Januar angehoben, so das wieder mehr Haushalte als in den letzten Jahren Wohngeld beziehen können. Wer nahe an der Einkommensgrenze ist, erhält nur wenig Wohngeld. Je weiter man darunter bleibt, um so mehr dieser Beihilfe kann man erwarten. Ob Sie zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, verrät ihnen Tabelle

1.

Mit „Einkommen“ ist dabei übrigens das Haushaltseinkommen gemeint, also alles Geld, was allen zum Haushalt gehörenden Personen zusammen monatlich zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob es durch Löhne und Gehälter, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Renten oder Ruhegelder zustande kommt. Nur das Kindergeld zählt nicht mit.

Von diesem Brutto-Einkommen können unterschiedlich hohe pauschale Abzüge gemacht werden, nämlich
- 30 %, wenn sowohl Steuern als auch Renten- und Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden;
- 20 %, wenn zwei dieser drei Abgaben gezahlt werden;
- 10 % für Haushalte, die nur eine diese Abgaben zahlen.

Und dann gibt es noch individueller Freibeträge, zum Beispiel
- 1.800 € für jedes zu 100 % schwerbehinderte Haushaltsmitglied;
- 1.320 € für Alleinerziehende;
- bis zu 3.000 €, wenn man Unterhalt für ein auswärts wohnendes Kind zahlt;
- bis zu 6.000 €, wenn man Unterhalt für einen getrennten Partner zahlt.

Natürlich will die Wohngeldstelle für alles Belege sehen – es winkt also einiges an Papierkram. Hier gilt das eingangs Gesagte: Erst Antrag stellen, dann Unterlagen zusammensuchen!

Kein Wohngeld bei weniger Einkommen

Kein Wohngeld bekommen dagegen all diejenigen, die ihren gesamten Lebensunterhalt durch staatliche Hilfen bestreiten. Im Arbeitslosengeld II, in der Sozialhilfe, der Grundsicherung oder beim BAFöG sind die „Kosten der Unterkunft“ bereits enthalten, Wohngeld ist also nicht möglich.

Beim Thema BAFöG muss leider gesagt werden, dass es nicht darauf ankommt, ob man es tatsächlich erhält, sondern darauf, ob man „dem Grunde nach“ BAFöG-berechtigt ist. Das sind in der Regel alle, die nach dem Abitur erstmals studieren. Wenn diese deshalb kein BAFöG bekommen, weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist, gibt‘s auch kein Wohngeld.

Wohngeld nicht für jede Miete

Beim Wohngeld wird die tatsächlich gezahlte Miete nicht in beliebiger Höhe anerkannt, sondern es gibt Obergrenzen, die ebenfalls zum 1. Januar angehoben werden. Liegt die tatsächlich gezahlte Miete darüber, wird sie nur teilweise, aber nicht in voller Höhe angerechnet. Das heißt konkret: Man bekommt zwar auch Wohngeld, aber nur so viel, wie sich ergäbe, wenn die Miete dieser Obergrenze entspräche. Was darüber hinausgeht, bleibt unberücksichtigt.

Die Höhe dieser Mietobergrenze ist nicht überall in Deutschland gleich. Die Republik ist vielmehr unterteilt in früher sechs, jetzt sieben „Mietenstufen“. Das soll der Tatsache Rechnung tragen, dass das Mietniveau in Düsseldorf zum Beispiel ein ganz anderes ist als in Höxter. Die Städte im Ruhrgebiet liegen jedoch alle in Mietenstufe III – außer Essen (IV) und Gelsenkirchen, Gladbeck, Datteln und Herne (II). Welche Mietobergrenzen hier – gestaffelt nach Haushaltsgröße – gelten, verrät Ihnen Tabelle

 

2.

Mit „Miete“ ist die Brutto-Kaltmiete gemeint, ohne Heizkosten und ebenso ohne Untermiet- oder Möblierungszuschläge, Zuschläge für gewerbliche Nutzung oder Kosten des Wärme-Contractings.

Höhe des Wohngelds

Für die Höhe des Wohngelds kommt es also auf drei Faktoren an:
- die Haushaltsgröße
- das Einkommen
- die Miethöhe (max. Obergrenze)

Wieviel Wohngeld es dann tatsächlich gibt, wird nach einer komplizierten Formel berechnet, die hier keine Rolle spielen soll. Denn die Rechnerei kann man sich durch Wohngeldrechner im Internet abnehmen lassen, beispielsweise hier:

https://www.wohngeldrechner.nrw.de/

Hier können Sie auch den Wohngeldantrag gleich online stellen. Auch die Rechtsberatung Ihres Mietervereins hilft Ihnen bei allen Fragen rund ums Wohngeld gerne weiter. Eingebaute Mietpreisbremse


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

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