Wohnungspolitik > Bundespolitik
2. März 2020 (Bundespolitik)

Werden überhöhte Mieten wieder bestraft?

Wenn es nach dem Willen der Bundesländer geht, gibt es in Deutschland bald wieder einen stärkeren Schutz vor überhöhten Mieten, als ihn die umstrittene Mietpreisbremse je geboten hat. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. November 2019 einer Gesetzesinitiative des Landes Bayern zugestimmt, die die Anwendung des Mietpreisüberhöhungsparagrafen 5 Wirtschaftsstrafgesetz erleichtern soll. Stimmt der Bundestag dieser Initiative zu, würden Mieten, die um mehr als 20 % über dem örtlichen Mietspiegel liegen, wieder bestraft.

Nach § 5 WiStG ist eine Miete dann überhöht, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent überschritten wird. Vermietern, die solche Mieten verlangen oder annehmen drohen Bußgelder bis 50.000 Euro. Die betroffenen Mieter können den überhöhten Teil der Miete zurückverlangen. Während die Bestimmung früher immer wieder auch im Ruhrgebiet angewandt wurde, kam es seit den späten 90er Jahren zu Entscheidungen oberer Gerichte, die die Anwendung fast unmöglich machten.

Grund dafür war, dass von einem Teil der Gerichte und zuletzt auch vom Bundesgerichtshof hohe Anforderungen daran gestellt wurden, was als „Ausnutzung eines geringen Angebots“ durch den Vermieter angesehen werden kann. So sollte der Mieter zum Beispiel nachweisen, dass er bei seiner Wohnungssuche im gesamten Stadtgebiet keine günstigere Wohnung gefunden hat und dass der Vermieter seine individuelle Lage gekannt und gezielt ausgenutzt hat. Da das zumeist unmöglich ist, ist der Paragraf praktisch bedeutungslos geworden.

Mit der vom Bundesrat unterstützten Gesetzesinitiative aus Bayern soll nun erreicht werden, dass die subjektive „Ausnutzung eines geringen Angebots“ aus der Bestimmung gestrichen wird. Die Miete soll bereits als überhöht gelten, wenn ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen objektiv vorliegt. Außerdem soll das Bußgeld auf 100.000 Euro erhöht werden.

Beschlossen werden kann eine solche Gesetzesänderung allerdings nur vom Bundestag. Die Verschärfung hätte aber höchst wahrscheinlich unmittelbare Folgen in den Ruhrgebietsstädten Dortmund, Essen und Bochum. Denn hier gilt seit dem 1. 6. 2019 die Kappungsgrenzenverordnung des Landes NRW. Sie senkt die Grenze für Mieterhöhungen von 20 auf 15 % in drei Jahren und gilt in Gebieten, in denen ein angespannter Wohnungsmarkt gutachterlich festgestellt wurde. Man kann also erwarten, dass Gerichte dieser Feststellung folgen werden.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

Twitter


Arbeitsgemeinschaft der Mietervereine Bochum, Dortmund, Witten, Mietergemeinschaft Essen

Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum