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2. März 2020 (Bundespolitik)

Werden Umwandlung von Mietwohnungen erschwert?

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat den Referentenentwurf eines Gesetzes auf dem Schreibtisch, der die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen erschweren könnte. Nach Informationen der Berliner Zeitung „Der Tagesspiegel“ unterstützt auch Bauminister Horst Seehofer das Projekt. Gespräche über Details könnten noch im Februar abgeschlossen werden.

Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist in vielen Städten mit überhitzten Wohnungsmärkten ein riesiges Problem, weil die umgewandelten Wohnungen anschließend einzeln verkauft werden. Da die meisten Mieter die überhöhten Preise nicht bezahlen können, nützt ihnen auch ihr Vorkaufsrecht nichts. Scharenweise Mieterverdrängung ist nicht selten die Folge.

In Gebieten, in denen Landesregierungen per Verordnung festgestellt haben, dass der Wohnungsmarkt angespannt ist, sind Mieter bis zu zehn Jahre lang vor Eigenbedarfskündigungen der Käufer geschützt. Im Rest der Republik – so auch in unserem Vereinsgebiet – gilt die Kündigungssperrfrist nur drei Jahre.

Einen umfassenderen Schutz gibt es nach § 172 des Baugesetzbuchs nur in Gebieten, in denen eine Millieuschutzsatzung gilt. Hier können die Landesregierungen per Verordnung bestimmen, dass die Umwandlung von Mietwohnungen bis auf wenige Ausnahmen, die die Behörden einzeln genehmigen müssen, komplett verboten ist.

Verbote ausweiten

Genau hier setzt die geplante Gesetzesänderung an: Das Verordnungsrecht der Landesregierungen soll auf alle Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten ausgedehnt werden, so dass die Umwandlung dann in ganzen Stadtgebieten nur noch mit Genehmigung der Behörden erfolgen darf. Allerdings soll es Fälle geben, in denen diese Genehmigung erteilt werden muss. Denn vor allem Bauminister Seehofer ist es wichtig, so sagte er Anfang Februar der Tageszeitung „Die Welt“, nicht zu verhindern, dass Mieter ihre Wohnung selber kaufen.

Solche Dinge lassen sich über Ausnahmebestimmungen Regeln. Tatsächlich kennt auch der existierende § 172 Baugesetzbuch zahlreiche Ausnahmen. Unter anderem ist die Umwandlung erlaubt, wenn innerhalb von sieben Jahren nur an die Mieter verkauft wird. Auch über eine Regelung, nach der die Umwandlung genehmigt werden muss, wenn zwei Drittel der Wohnungen an die Mieter verkauft werden, wird zwischen Bau- und Justizministeriums verhandelt.


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