Ohne Kategorie
21. Dezember 2006 (Ohne Kategorie)

Winterpflichten

Der Winter kommt. Welche Pflichten bei Schnee und Eis zu beachten sind und welche Regelungen im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter gelten, hat Ihr MieterForum für Sie zusammengestellt:

• Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist im Regelfall der Hauseigentümer.

• Bei Mehrfamilienhäusern oder Wohnungsanlagen schalten Eigentümer häufig einen professionellen Winterdienst ein, oder die Arbeiten werden von einem Hausmeister durchgeführt.

• Mieter können zu diesen Winterpflichten nur herangezogen werden, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag wirksam vereinbart ist.

• Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer oder zum Beispiel immer die Erdgeschossmieter Schnee fegen müssen.

• Auch wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, den Winterdienst durchzuführen, bleibt der Eigentümer in der Verantwortung. Er ist verpflichtet, zu überwachen und zu kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Er muss auch Streumittel und Arbeitsgeräte, wie Schneeschaufel und Besen, zur Verfügung stellen. Anders möglicherweise bei vermieteten Einfamilienhäusern.

• Ist die Räumpflicht wirksam auf mehrere Mieter eines Hauses abgewälzt, muss der Vermieter rechtzeitig und eindeutig regeln, wer wann verantwortlich ist. Üblich sind Regelungen mit wöchentlichem Wechsel oder „Schneekarten“, die jeweils von einem Mieter an den anderen weitergereicht werden, wenn tatsächlich geräumt werden musste. Wenn im Hause eine oder mehrere Wohnungen leer stehen, ist der Vermieter wiederum in der Pflicht. Schließlich fällt der Leerstand in seinen Verantwortungsbereich.

• Notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn Bürgersteige und Gehwege so gefegt und bestreut werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Es gilt der Grundsatz: Maßnahmen gegen Glätte haben Vorrang vor dem Wegräumen des Schnees.

• Die Ortssatzungen geben einen Zeitrahmen vor, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen: Die Winterpflichten bei Schnee- und Eisglätte beginnen in der Regel morgens um 7 Uhr und enden abends um 20 Uhr. Je nach Bedarf müssen die Arbeiten tagsüber wiederholt werden.

• Wer zur Ausübung der Streu- und Räumpflichten verpflichtet, aber verhindert ist, beispielsweise wegen Berufstätigkeit, wegen Krankheit, wegen Urlaubsreise usw., muss für eine Vertretung sorgen.

• Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, hilft ihm eine private Haftpflichtversicherung. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist dringend anzuraten.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

Twitter


Arbeitsgemeinschaft der Mietervereine Bochum, Dortmund, Witten, Mietergemeinschaft Essen

Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum