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21. Dezember 2006 (Ohne Kategorie)

Eis und Schnee - So urteilen die Gerichte

Wann streuen
Streuen ist wichtiger als Fegen (BGH III ZR 165/66). Je nach Witterungs-verhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrfach gefegt und gestreut werden (BGH VI ZR 49/83; KG 14 U 159/02).

Wo streuen
Bürgersteige und Gehwege müssen so gestreut werden, dass sie von sich vorsichtig bewegenden Passanten ohne Gefahr benutzt werden können (OLG Dresden 6 U 3690/99).

Gehwege
Es reicht aus, wenn Gehwege in einem Bereich von 1,00 bis 1,20 m frei geräumt werden (OLG Nürnberg 6 U 2402/00). Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privat-grundstück genügen 0,50 m (OLG Frankfurt 23 U 195/00).

Dauerschneefall
Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder wenn es aufgehört hat, muss der Winter-pflichtige fegen (OLG Celle 9 U 220/03; OLG Naumburg 12 U 144/99; Brandenburgisches OLG 2 U 11/99).

Morgens und mittags
Ist nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut worden, reicht es aus, wenn mittags noch einmal nachgeräumt und gestreut wird. Auch bei andauerndem Schnellfall kann eine kontinuierliche, das heißt praktisch ununterbrochene Fortsetzung des Schneeräumens, nicht verlangt werden (LG Bochum 2 O 102/04).

Frühaufstehen
Ist vor Ort vorgeschrieben, dass morgens zu einer bestimmten Uhrzeit mit Schneefegen und Streuen begonnen werden muss, sind diese Zeiten für den zum Winterdienst Verpflichteten verbindlich. Eine Warte- und Vorbereitungszeit gibt es dann nicht mehr (OLG Schleswig 11 U 174/01).

5 Uhr
Ohne besondere Vereinbarungen besteht keine Streupflicht des Ver-mieters in den frühen Morgenstunden, um 5.00 Uhr, für Garagenzufahrten (LG Berlin 62 S 85/01).


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