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27. September 2007 (Ohne Kategorie)

Gartennutzung: Eigenmacht verboten

Wenn das Nutzungsrecht über den Garten nicht schriftlich im Mietvertrag vereinbart ist, ist die Rechtslage für den Mieter schwierig. Es kommt auf den Einzelfall an. Eines ist aber völlig klar: Auf keinen Fall darf der Vermieter eigenmächtig ohne Gerichtsurteil dem Mieter einfach eine bisher ausgeübte Nutzung verwehren. Er darf auch nicht eingefriedete Mietergrundstücke unangemeldet betreten oder gar Pflanzen ausreißen, solange ein Gericht ihm nicht den Garten zugesprochen hat. Tut er das trotzdem, ist das auch strafrechtlich relevant.

Rechtlich schwierig wird es erst, wenn der Eigentümer ordentlich vor ein Gericht zieht und dort auf Herausgabe des Gartens klagt. Eindeutig klar ist nur, dass der Mieter eines Einfamilienhauses den zu dem Haus gehörenden Garten auch dann mitgemietet hat, wenn das nicht ausdrücklich im Vertrag steht. Dann darf der Garten nicht getrennt gekündigt werden. Zu anderen Fällen sind die Urteile widersprüchlich.
Das Landgericht Hamburg entschied 2002 im Sinne vieler Gartennutzer ohne Vertrag: Konnte ein Mieter mehr als 18 Jahre lang den vor der Wohnung liegenden Garten unbeanstandet und vorbehaltlos nutzen, so kann hieraus auf eine stillschweigend vereinbarte Erstreckung des Mietgebrauchs geschlossen werden (LG Hamburg 307 S 45/02, Urteil v. 25.6.2002).
Das Kammergericht Berlin entschied dagegen, dass der Vermieter berechtigt ist, die Gestattung zur Nutzung einer Hoffläche frei zu widerrufen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Nutzung ausdrücklich gestattet oder nur durch stillschweigende Duldung erteilt worden sei. In dem fraglichen Fall hatte der Mieter einen Teil des Hofes in einen Garten umgewandelt und nun wollte der Vermieter den Hof zur gemeinsamen Nutzung durch alle Mieter umgestalten. (KG Berlin; Urteil v. 14.12.2006, 8 U 83/06)


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