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11. Dezember 2007 (Ohne Kategorie)

Kein Eigenbedarf für KG

Eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Mietwohnung an einen Betriebsfremden vermietet hat, kann diesem Mieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.
Eigenbedarf, so der BGH, sei schon begrifflich ausgeschlossen. Denn eine KG kann die Wohnung weder für sich selbst, noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen, wie es in § 573 BGB steht.

Auch eine Kündigung aus betrieblichen Gründen lehnte der BGH in zwei Urteilen ab. Dazu bräuchte die KG vernünftige und nachvollziehbare Gründe. Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich oder zumindest von nennenswertem Vorteil sei, dass bestimmte Mitarbeiter auf dem Firmengelände wohnen (etwa Hausmeister, Wach- und Wartungspersonal, Anm. d. Red.). Bei dem Geschäftsführer und dem Event-Manager sei das aber nicht der Fall. Hier sei des nur darum gegangen, Mitarbeitern einen kurzen Weg von der Wohnung zur Arbeit zu verhelfen. Dies rechtfertige aber keine Kündigung der Wohnung.
AZ: BGH, VIIi ZR 122/06
und VIIi ZR 113/06


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