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13. Juni 2008 (Ohne Kategorie)

Abrechnungsfrist ist Ausschlussfrist

Die einjährige Frist zur Abrechnung von Nebenkosten ist eine Ausschlussfrist. Spätere Korrekturen sind nicht zulässig, urteilt der BGH.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter zwar innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 12 Monate über die Betriebskosten abgerechnet. Die Abrechnung war aber unverständlich und formell nicht korrekt. Die Korrekturen kamen erst nach Ende der Frist. Zu spät, befand der BGH. Folge: Der Mieter muss eine Nachforderung nicht begleichen, hat aber Anspruch auf Auszahlung eines eventuellen Guthabens.

Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass der Mieter angeblich zuvor eine Nachzahlung zugesagt hatte. Denn bei der zwölfmonatigen Frist für die Vorlage von Nebenkosten-Abrechnungen handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine echte Ausschlussfrist.
AZ: BGH VIII, ZR 84/07


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