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1. September 2009 (Bundespolitik)

Hartz IV: Zu den Umzugskosten können auch Möbel zählen

Veranlasst die ARGE den Umzug eines Hartz-IV-Empfängers, muss sie alle Umzugskosten tragen. Dazu kann auch die Ersatzbeschaffung von Möbeln gehören, wenn diese durch den Umzug unbrauchbar werden. Das entschied das Bundessozialgericht.

In dem Fall, den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte, ging es darum, dass die vorhandenen Möbel wegen ihrer Verleimung und Verschraubung nicht ohne Beschädigung zerlegt und daher in der neuen Wohnung auch nicht weiter verwendet werden konnten. In diesem Fall sei die Ersatzbeschaffung einer Erstausstattung gleich zu setzen.

Aber das sei kein Freibrief, befand das Gericht: "Der Grundsicherungsträger hat hingegen nicht schon dann für Ausstattungsgegenstände aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin funktionsfähig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin - auch ohne den Umzug - wegen Unbrauchbarkeit hätten durch andere Gegenstände ersetzt werden müssen. Ein durch den Grundsicherungsträger veranlasster Umzug kann - mit anderen Worten - nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers neu einzurichten. Vielmehr ist die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers insoweit auf eng begrenzte Ausnahmen beschränkt."

Bundessozialgericht, B 4 AS 77/08 R


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