Bewohnen Hartz IV Empfänger ein Eigenheim, sind als Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich die Kosten zugrunde zu legen, die im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind.
Ob die Heizkosten angemessen sind, kann aber nicht anhand der tatsächlichen Kosten für das konkret genutzte größere Haus beurteilt werden. Erst ein Überschreiten der oberen Grenzwerte des Heizspiegels für eine vergleichbare Wohnung mit angemessener Größe kann als Indiz für fehlende Erforderlichkeit und damit für Unangemessenheit der Heizkosten angesehen werden.
Bundessozialgericht - B 14 AS 32/07 R -
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