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1. September 2009 (Ohne Kategorie)

Geld zurück nach Endrenovierung

MieterForum sprach mit Prozessagent Ralf Berger über ein Aufsehen erregendes Urteil

In den Zeitungen war vor den Ferien einiges zu lesen über "Geld zurück nach Renovierung". Worum ging es da?

Um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über einen Mieter, der beim Auszug die ganze Wohnung renoviert hatte, obwohl die Renovierungsklausel in seinem Mietvertrag ungültig war.

Was heißt "ungültige Klausel"?

Der BGH ist schon lange der Meinung, dass Renovierungsklauseln immer dann ungültig sind, wenn in ihnen ein starrer Fristenplan vereinbart ist, wenn der Mieter also renovieren muss ohne Rücksicht darauf, ob das nach dem Zustand der Wohnung objektiv nötig ist. Dazu hat es in den letzten Jahren immer neue Urteile gegeben, die mittlerweile nahezu alle denkbaren Vertragskonstellationen entschieden haben. Folge einer solchen ungültigen Klausel ist, dass der Mieter gar nicht tapezieren und streichen muss, auch nicht beim Auszug.

Dieser Mieter hätte also auch nicht zu renovieren brauchen?

! Genau. Er hatte es aber trotzdem getan, weil er nicht wusste, dass die Klausel in seinem Vertrag ungültig war. Er dachte also, dass er dazu verpflichtet wäre. Hier hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass dem Mieter eine Erstattung zusteht, weil der Vermieter ungerechtfertigt bereichert worden ist.

Was genau muss der Vermieter erstatten?

! Das kommt auf den Einzelfall an. Hier ging es um eine Renovierung in Eigenleistung. Zu erstatten waren die Materialkosten, Aufwendungen für Helfer aus dem Bekanntenkreis sowie ein Ersatz für die eingesetzte Freizeit - insgesamt 1600 Euro.

Betrifft das viele Mieter?

! Oh ja! Durch die Rechtsprechung des BGH sind heute die allermeisten Renovierungsklauseln ungültig. Wer in letzter Zeit aufgrund so einer Klausel renoviert hat, sollte einen Erstattungsanspruch bei uns prüfen lassen.

In letzter Zeit? Solche Ansprüche verjähren doch irgendwann?

! Ja, nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Renovierung vorgenommen wurde. Wer also beispielsweise 2008 ausgezogen ist und renoviert hat, kann seine Ansprüche bis zum 31. 12. 2011 anmelden.

AZ: BGH VIII ZR 302/07


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