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3. Dezember 2009 (Ohne Kategorie)

Hartz IV-Ansprüche rückwirkend sichern!

Bei Leistungen, des Arbeitslosengeld II (Hartz IV) besteht nicht nur viel Streit um Miet-, Neben- und Umzugskosten, sondern auch um die Höhe der sog. Regelleistung. Von dieser Pauschale (derzeit 359,00 € für einen alleine lebenden Erwachsenen) muss das gesamte restliche Leben, ohne Unterkunftskosten, bezahlt werden.

Am 20.10.2009 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelt, ob diese Regelleistung sowohl für Erwachsene, wie auch für Kinder, richtig und vor allem ausreichend hoch genug berechnet wurde. Das BVerfG wird hierüber bis spätestens Ende Februar 2010 entscheiden. Es ist möglich, dass das BVerfG die bisherigen Leistungen für zu niedrig hält.

Dieses hätte dann durchaus auch Auswirkungen auf Wohnkosten. Bislang wurden die Regelleistungsanteile für Strom und auch zur Warmwasserzubereitung künstlich und realitätsfern heruntergerechnet, bzw. schlicht vergessen. Es besteht eine Chance, dass sich dieses zukünftig ändert.

Eine Entscheidung des BVerfG gilt dann für die Zukunft.
Um auch Ansprüche für die Vergangenheit zu sichern ist es unbedingt erforderlich einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu stellen. Ein solcher Antrag sollte bis Ende 2009, spätestens bis zur Verkündung des BVerfG-Urteils gestellt werden. Nach Verkündung des Urteils ist sind rückwirkende Ansprüche mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

WICHTIG:
• Betroffen sind alle, d.h. nicht nur Kinder, sondern auch erwachsene Hilfebedürftige.
• Ein Überprüfungsantrag muss vor Verkündung der Entscheidung des BVerfG gestellt werden. D.h. so schnell wie möglich!
• Ein Überprüfungsantrag muss bis Ende 2009 gestellt werden, sonst können Ansprüche für das Jahr 2005 verloren gehen.
Musteranträge und Verfahrenstipps finden sich im Internet unter www.tacheles-sozialhilfe.de


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

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