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4. Dezember 2009 (Ohne Kategorie)

Keine Kündigung wegen Zahlungsverzug durch ARGE

Die schwarz-gelbe Koalition in Berlin strebt an, dass die Miete von Langzeitarbeitslosen direkt von der ARGE an den Vermieter gezahlt werden soll. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass auch Vermieter sich auf eine Umsetzung nicht so recht freuen können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 - entschieden, dass sich ein Mieter, der Arbeitslosengeld II erhält und dessen Miete von der ARGE direkt an den Vermieter gezahlt wird, nicht deswegen gekündigt werden kann, weil die ARGE zu spät oder aber gar nicht zahlt.

Normalerweise ist eine Kündigung möglich, wenn ein Mieter mehrere Mieten nicht zahlt, oder aber mehrfach die Miete – sei es auch nur um wenige Tage - zu spät zahlt. Dieses gilt nunmehr aber nicht, wenn die ARGE/das Sozialamt die Miete direkt an den Vermieter zahlt. Oft genug erfolgen dann Zahlungen seitens der ARGE verspätet oder, bei organisatorischen Pannen, auch gar nicht. Der BGH sieht hierin kein Verschulden des Mieters, weil die ARGE nicht etwa eine vom Mieter zur Mietzahlung eingeschaltete Bank sei, sondern eigene, staatliche, Aufgaben erfülle.
Dieses Urteil ist von großer Bedeutung. Bislang darf nur im Ausnahmefall die Miete direkt an den Vermieter gezahlt werden. Ob und wann dann die ARGE zahlt, kann der Mieter nicht beeinflussen.

Im Koalitionsvertrag wird gefordert, dass in allen Fällen die Miete von der ARGE direkt an den Vermieter gezahlt werden soll. Dieses bedeutet, dass immer dann, wenn die ARGE Fehler macht, dieses zu lasten des Vermieters geht. Der Vermieter kann weder kündigen, noch kann er im Normalfall die ARGE auf Mietzahlung verklagen. Chaos ist daher vorprogrammiert. Hinzu kommt, dass laut Bundesverfassungsgericht die Konstruktion der ARGEN verfassungswidrig ist, nur noch bis Ende 2009 aufrecht erhalten werden darf. Auf eine Neuorganisation konnte sich bislang weder die alte noch die neue Regierung verständigen.

Das Sozialgesetzbuch II, das die Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige und damit für 3,5 Millionen Bedarfsgemeinschaften regelt, ist zu einem der streitträchtigsten Rechtsgrundlagen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland überhaupt geworden.

Im Jahr 2008 wurden rund 130.000 Gerichtsverfahren zur Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes eingeleitet.

Einen Schwerpunkt der Streitigkeiten bilden die Unterkunftskosten und Heizkosten, auf deren Erstattung die Hilfebedürftigen unter den gesetzlich genannten Bedingungen Anspruch haben.

Alle wichtigen Rechtsfragen rund um dieses Thema haben jetzt Mieterbund-Präsident Dr. Franz-Georg Rips und Rechtsanwalt Holger Gautzsch vom Mieterverein Dortmund sorgfältig aufgearbeitet.
ISBN 978-3-933091-78-9
122 Seiten, 6,90 Euro


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