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20. September 2010 (Ohne Kategorie)

Mietzuschlag für Renovierungen nur bei Sozialwohnungen denkbar

Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erklärt, dass Vermieter von Sozialwohnungen einen Zuschlag zur Kostenmiete fordern dürfen, wenn die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist, die Vermieter also selbst für die Schönheitsreparaturen sorgen müssen.

Mieter in Sozialwohnungen, die in ihrem Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel haben, müssen jetzt mit spürbaren Mieterhöhungen rechnen. Nach dem Gesetz ist eine Mieterhöhung von 9,41 Euro pro Quadratmeter im Jahr möglich. Mieter sollten mit Hilfe ihres Mietervereins genau prüfen, ob sie sich auf die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturregelung berufen oder nicht. Möglicherweise kann es für sie günstiger sein, die Schönheitsreparaturregelung im Einverständnis mit dem Vermieter zu ändern.

Bei Sozialwohnungen. gilt die so genannte Kostenmiete, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Hierzu gehören Kosten für Fremd- und Eigenkapital sowie die Bewirtschaftungskosten, das heißt Abschreibung, Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis.

Bei frei finanzierten Wohnungen, dem Großteil der Wohnungen in Deutschland, gilt das Kostenmietprinzip nicht. Hier wird die Miete zwischen Mieter und Vermieter frei vereinbart, gilt für Mieterhöhungen das Vergleichsmietenprinzip. Der Vermieter kann keinen Mietzuschlag bei unwirksamen Schönheitsreparaturregelungen fordern, denn er selbst trägt das Risiko, dass eine von ihm verwendete Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Das hatte der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren mehrfach entschieden.

AZ: BGH VIII ZR 177/09


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