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20. September 2010 (Land NRW)

Neue Angemessenheitsgrenzen in NRW – dank neuer Flächenwerte

Wer Hartz IV oder Sozialhilfe erhält, bekommt im Regelfall die Kosten der Miete (Kaltmiete) nur bis zur Höhe einer angemessenen Grenze. Solange dieser Preis nicht überschritten wird, ist die Größe oder der m2-Preis der Wohnung egal.

Zur Berechnung dieser Werte haben die Sozialgerichte eine Formel entwickelt. Je nach Haushaltsgröße wird dabei ein Flächenwert verwandt. Bislang galt in NRW ein Wert von 45 m2 für eine Person, hinzu kamen jeweils 15 m2 für jede weitere Person im Haushalt. Multipliziert wurde das dann mit dem jeweils vor Ort angemessenen Mietwert.

Dazu hat dann Ende 2009 das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Und zu NRW ausdrücklich betont, dass für die Flächenwerte die Werte zu gelten haben, die auch zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (um eine Sozialwohnung anmieten zu können) gelten.

Genau dieses hat sich in NRW geändert. Für den Wohnberechtigungsschein gelten nunmehr 50 m2 für die erste, weitere 15 m2 für jede weitere Person im Haushalt. Soweit bekannt, weigern sich jedoch alle Kommunen in NRW, dieses umzusetzen. Dabei werden sie vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW unterstützt. Dieses empfiehlt nunmehr die Formel 47 m2 + 15. Die Begründung lautet: Das BSG hätte zu einer veralteten Rechtslage entschieden.

Das stimmt zunächst. Zum Recht der Sozialwohnungen gab und gibt es in NRW zwei Verwaltungsvorschriften. Die erste enthielt immer schon Werte nach dem Muster 47 + 15. Dieses bezog sich aber nur auf barrierefreie Wohnungen, bezogen auf die Zimmerzahl. Die zweite bezog sich auf den Wohnberechtigungsschein und enthielt die Formel 45 + 15. Das BSG hat zur alten Rechtslage geurteilt, dass eine Orientierung von Werten an der Zimmerzahl vollkommen untauglich sei, daher die Werte für die Wohnberechtigungsscheine gälten.

Und daran hat sich gar nichts geändert. Das einzige, das sich geändert hat, ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht von Sozialwohnungen. Das alte Bundesgesetz ist zum Jahreswechsel außer Kraft getreten, stattdessen sind identische gesetzliche Regelungen durch den Landesgesetzgeber erlassen worden. In den hier fraglichen Bereichen hat sich noch nicht einmal die Formulierung geändert. Eben nur die Flächenwerte. Und nach BSG müssen diese gelten. Weil die Ausführungsbestimmungen zum Wohnberechtigungsschein NRW anzuwenden sind, egal wer diese erlassen hat und wie diese lauten. Und weil es andere Werte nicht gibt. Es ist inhaltlich alles beim Alten geblieben.

Das Ministerium und die Kommunen warten einfach ab. Und bemessen Angemessenheitsgrenzen rechtswidrig. Insgesamt ein mieses Spiel. Das BSG hat unmissverständlich entschieden. Bislang hatte das Ministerium einen guten Ruf, zur Umsetzung der Rechtslage nach der Rechtsprechung des BSG beizutragen. Dieser gute Ruf wird gerade verspielt. In der politischen Hoffnung auf eine Bundesverordnung, oder pauschalierte Wohnkosten, oder eine Regierungsmehrheit in NRW, oder ... Die ersten Sozialgerichte haben die 50 m2 seit dem 01.01.2010 bereits ausgeurteilt. Daher kann nur jedem Betroffenen geraten werden, sich dagegen zu wehren, Widerspruch einzulegen und ggf. Klage zu erheben oder – falls erforderlich – ein sozialgerichtliches Eilverfahren zu betreiben.

Bundesregierung will Heizkosten bei Wohngeld sparen
Wer keinen Anspruch auf Hartz IV hat, kann bei geringem Einkommen Wohngeld beantragen. Beides zusammen geht nicht, Hartz IV und Wohngeld schließen sich aus. Seit2009 sind beim Wohngeldzuschuss der Höhe nach erstmalig anteilig Heizkosten berücksichtigt. Dieses soll entfallen, der Wohngeldzuschuss gekürzt werden.Der Sache nach ist das vollkommen unbegründet, zudem ungerecht, urteilen Deutscher Mieterbund und Mieterforum Ruhr.


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