Ohne Kategorie
22. September 2011 (Ohne Kategorie)

Jobcenter will die Kaution sofort zurück

Mietkautionen sind nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall. Trotzdem werden sie nicht in die Regelleistung einkalkuliert.

Durch die Neuregelung des SGB II zum Anfang 2011 hat sich bei Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen eine gravierende Verschlechterung ergeben. Anders als vorher ist nun gesetzlich geregelt, dass Kautionen nicht nur als Darlehen gewährt werden, sondern dieses Darlehen dann auch sofort in Raten vom Hilfebedürftigen zurückgefordert wird. Ab dem Folgemonat nach Darlehensgewährung darf die Regelleistung zur Rückzahlung der Kaution um 10% gekürzt werden. Für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen in Dortmund bedeutet dies bei Anmietung einer Wohnung, dass er allein aufgrund dieser Kautionsregelung zumindest in den kommenden zwei Jahren mit 90% der Regelleistung auskommen muss.

Diese Regelung ist verfassungswidrig. Ein Hilfebedürftiger wird ohne Ausweichmöglichkeit gezwungen, unabweisbare Kosten für die Wohnung aus der Regelleistung zu zahlen. Vor anderthalb Jahren hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dann verfassungswidrig berechnet wurden, wenn diese nicht vollständig alle konkreten Bedarfe berücksichtigen. Dieses ist hier offensichtlich der Fall. Die Zahlung einer Kaution ist nicht etwa eine vom Hilfebedürftigen vermeidbare Ausnahmesituation sondern der Regelfall. In die Regelleistung sind Mietkautionen nicht einkalkuliert worden, Mietkautionen gehören zu den zusätzlich zu leistenden Kosten der Unterkunft. Daher müssen Kautionen als Zuschuss gezahlt werden. Der Sache nach ist selbst die Darlehensregelung überflüssig, da bei Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter an den Hilfedürftigen anrechenbares Einkommen entsteht.

Über die Rückzahlung und Aufrechnung der Kaution muss ein Bescheid ergehen. Gegen diesen Bescheid sollte unbedingt Widerspruch eingelegt werden! Sollte der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen werden, sollte dagegen beim Sozialgericht geklagt werden.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

Twitter


Arbeitsgemeinschaft der Mietervereine Bochum, Dortmund, Witten, Mietergemeinschaft Essen

Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum