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1. Dezember 2011 (Ohne Kategorie)

Sozialgericht: Unzulässige Kürzungen durch Jobcenter Bochum

Immer wieder müssen sich Arbeitslosengeld-II Empfänger gegen ungerechtfertigte Kürzungen wehren - besonders häufig im Bereich "Kosten der Unterkunft". Denn hier gibt es, anders als beim Regelbedarf, Spielräume. Und die nutzen viele Städte zu ihren Gunsten, obwohl es, nach nunmehr sieben Jahren Hartz IV, jede Menge eindeutige Rechtsprechung bis hinauf zum Bundessozialgericht gibt. Jetzt hat sich das Jobcenter Bochum eine deutliche Mahnung des zuständigen Sozialgerichts Dortmund eingefangen.

Angela Bischof ist 50 Jahre alt und vor neun Jahren arbeitslos geworden. Seit 2001 wohnt sie in Bochum. Damals bekam die Diplom-Ingenieurin eine Stelle in Castrop-Rauxel, doch nach nur elf Monaten wurde ihr gekündigt. Seit 2005 bezieht sie Arbeitslosengeld II, seit 2006 jedoch nur noch als "Aufstockerin".

Denn längst hat sie wieder einen Job, genaugenommen sogar zwei. Eine Teilzeitstelle in einer Anwaltskanzlei in Gerthe und einen Minijob in Langendreer. Zusammen macht das 30 bis 33 Stunden Arbeitszeit pro Woche, und wegen der vielen Hin- und Herfahrerei ist sie so viel unterwegs wie eine Vollzeit-Beschäftigte. Trotzdem reicht es nicht zum Leben. Deshalb bezieht sie ergänzend Alg II, zur Zeit 215 Euro im Monat.

Seit Anfang des Jahres wohnt sie in der Breddestraße in Wattenscheid. Der Umzug war notwendig, da ihr vorheriger Vermieter eine Kündigung zu Ende März angekündigt hatte. Sie kam der Kündigung zuvor, weil sie schnell eine Ersatzwohnung fand - die an der Breddestraße. Die Miete lag im Rahmen dessen, was beim Jobcenter als angemessen gilt: 233 € kalt. Da stört es nicht, dass die Wohnung mit 53,47 qm etwas größer war als für einen Ein-Personen-Haushalt vorgesehen.

Nach einigem Hin und Her erkannte das Jobcenter denn auch die Notwendigkeit des Umzugs an und zahlte sowohl für den Umzug als auch für die Erstrenovierung. Das böse Erwachen kam mit dem Bescheid des Jobcenters vom 20. Januar 2011: Von den 413 € Gesamtmiete wurden nur 377 € anerkannt. Sowohl die Heiz- als auch die kalten Betriebskosten wurden anteilig gekürzt, weil die Wohnung größer ist als 45 qm.

"Ich habe auf der Homepage des Jobcenters Bochum nachgesehen, wie hoch die Miete sein darf", sagt Angela Bischof im Gespräch mit MieterForum. "Da stand kein Wort von Kürzung der Heiz- und Nebenkosten, wenn die qm-Zahl nicht stimmt." Kein Wunder, denn diese Praxis in Bochum ist rechtswidrig.

Rechtswidrige Praxis

Diese Praxis sieht so aus: Die angemessene Miete, die nach dem 2. Sozialgesetzbuch übernommen werden muss, ist ein Produkt aus einer abstrakten Wohnungsgröße (für eine Person 45 qm) und einer ebenso abstrakten qm-Miete, die nach dem Mietspiegel ermittelt wird. Ist die Wohnung größer, aber die qm-Miete billiger als vorgesehen, kann die Gesamtmiete durchaus angemessen sein. Nur: Das Jobcenter kürzt dann die Heiz und Nebenkosten. Beispiel: Wohnung 50 statt 45 qm -> Kürzung um 10 %.

Das machen nicht alle Städte so, aber eine ganze Reihe, nicht nur Bochum. Deshalb gibt es dazu inzwischen auch etliche Urteile bis hinauf zum Bundessozialgericht. Und das urteilt immer wieder: Solche Kürzungen sind nicht zulässig. Wenn die Kaltmiete angemessen ist, müssen auch die Betriebs- und Heizkosten in voller Höhe übernommen werden.

Angela Bischof legte also Widerspruch gegen den Bescheid ein, und als der abgelehnt wurde, klagte sie. Ein Urteil gibt es noch nicht, aber einen bemerkenswerten Hinweis: Am 31. Oktober schrieb das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Bochum an: "Es wird darauf hingewiesen, dass ... erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Berechnung der Betriebs- und Heizkosten bestehen. ... Es wird daher um Überprüfung des angefochtenen Bescheids gebeten." Das heißt im Nicht-Juristen-Alltagsdeutsch: Übernehmt die Kosten freiwillig, oder wir verurteilen euch dazu.

"Wir erfüllen unsere Aufgaben im Bereich des SGB II nach den Vorgaben des kommunalen Kostenträgers", sagt Johannes Rohleder, Pressesprecher des Bochumer Jobcenters, auf die Frage, warum seine Behörde die einschlägige Rechtsprechung ignoriert. "Und diese Vorgaben besagen, dass wir uns bei den Heiz- und Nebenkosten nach der angemessenen Wohnungsgröße zu richten haben."

Der Schwarze Peter liegt also nicht beim Jobcenter, sondern bei der Stadt. Da die die Musik bezahlen muss, bestimmt sie auch, was gespielt wird. Schlimm genug. Doch nun ist Besserung in Sicht. Denn das Jobcenter hat das Schreiben des Sozialgerichts an die Stadt weitergeleitet. "Dort", weiß Johannes Rohleder, "hat man den Hinweis zum Anlass genommen, die Regeln kritisch zu überprüfen. Wir stehen dabei in ständigem Kontakt."


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