Die Pflicht des Vermieters, auch für lang zurückliegende Zeiträume Betriebskosten-Abrechnungen zu erstellen und Guthaben an die Mieter auszuzahlen, erlischt auch dann nicht, wenn das Haus unter Zwangsverwaltung steht. Es spielt nicht einmal eine Rolle, ob der Zwangsverwalter die Vorauszahlungen der Mieter auch erhalten hat.
AZ: VIII ZR 333/02
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