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4. August 2005 (Ohne Kategorie)

BGH: Mietminderung gilt auch für kalte Betriebskosten

Eine Mietminderung wird für gewöhnlich in Prozent der Mietzahlung angegeben. Im Klartext hat das Urteil also höhere Minderungsbeträge für Mieter, deren Wohnungen Mängel haben, zur Folge. Wer beispielsweise wegen starker Feuchtigkeitsschäden zu einer 50 %igen Mietminderung berechtigt ist, braucht auch nur noch die Hälfte der kalten Betriebskosten (z. B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasser und Entwässerung, Schornsteinfeger etc.) und auch nur die Hälfte der Heizkosten zu bezahlen.

Das Recht zur Mietminderung besteht grundsätzlich von dem Tag an und so lange, wie die Wohnung durch den Mangel in ihrer Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist.
AZ: XII ZR 225/03


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