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10. August 2005 (Ohne Kategorie)

Schönheitsreparaturen

Renovierungsvorschuss während der Mietzeit ist zulässig - Der BGH hat es für zulässig erklärt, dass Vermieter von Mietern einen Kostenvorschuss für unterbliebene Schönheitsreparaturen nicht erst beim Auszug, sondern schon während der Mietzeit verlangen können - auch dann, wenn im Mietvertrag kein Fristenplan vereinbart ist.

In vorliegenden Fall stammte der Mietvertrag aus dem Jahre 1958. Er enthielt eine Klausel, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen) verpflichtete. Ein konkreter Fristenplan war jedoch nicht vorgesehen.
Der Mieter hatte längere Zeit keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Wohnung war objektiv renovierungsbedürftig, die Bausubstanz allerdings nicht gefährdet. Der Bundesgerichtshof billigte dem Vermieter dennoch einen Kostenvorschuss in Höhe von 13.000 € zu.
AZ: VIII ZR 192/04

Das Urteil ist bei Mieterverbänden auf heftige Kritik gestoßen. Für Mieterforum Ruhr kommentiert Pressesprecher Aichard Hoffmann: „Solange das Mietverhältnis andauert, geht es den Vermieter gar nichts an, ob der Mieter in neuen, alten oder ganz ohne Tapeten wohnen will, solange die Substanz der Wohnung nicht gefährdet wird. Es rächt sich immer öfter, dass der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, bei der Mietrechtsreform vernünftige Regelungen für die Schönheitsreparaturen zu erlassen.“


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