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10. August 2005 (Ohne Kategorie)

Eigenbedarfskündigungen

Beweislast liegt beim Vermieter - Täuscht ein Vermieter Eigenbedarf nur vor und kündigt dem Mieter, macht er sich schadensersatzpflichtig. Meist muss aber der Mieter beweisen, dass der Vermieter nie in die Wohnung einziehen wollte.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai hervor. Anders als in der Tagesschau kommentiert, stellt das Urteil aber keineswegs eine Umkehrung der bisherigen Rechtslage dar.
Grundsätzlich gilt, das ein Vermieter, der wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, diesen Eigenbedarf auch realisieren muss. Zieht die Person, für die der Eigenbedarf angemeldet wurde, nach Auszug des Mieters gar nicht ein, besteht der Verdacht, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Der Vermieter muss dann „substantiiert und plausibel“ darlegen, „aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll“.
Im vorliegenden Fall aber hatte der Vermieter dies getan. Nach umfänglichen Sanierungsarbeiten an der gekündigten Wohnung, die sich über mehr als zwei Jahre hinzogen, hatte der Vermieter geheiratet. Die gekündigte Wohnung war für eine Familie aber zu klein.
Wenn in einem solchen Fall der Mieter behauptet, die Angaben des Vermieters seien erfunden und in Wahrheit habe der Selbstnutzungswunsch nie bestanden, muss er das auch beweisen. Denn grundsätzlich gilt, dass jeder, der „aus einer ihm günstigen Norm“ Rechte herleiten will, die Voraussetzungen dafür darlegen und beweisen muss. Davon wird auch beim Eigenbedarf keine Ausnahme gemacht.
AZ: VIII ZR 368/03


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