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10. August 2005 (Ohne Kategorie)

Betriebskosten zurückverlangen

Vermieter muss innerhalb eines Jahres Abrechnungen vorlegen - Über Betriebskosten hat der Vermieter seit der Mietrechtsreform 2001 spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode abzurechnen. Das gilt auch bei zwischenzeitlichem Auszug des Mieters. Fehlt die Abrechnung, kann der Mieter die gesamten Vorauszahlungen für diese Periode zu 100 % zurückverlangen. Das hat der BGH entschieden.

Nach dem Urteil muss der Mieter weder zunächst auf Vorlage eine Abrechnung klagen, noch einen Abzug in Höhe der zu erwartenden Betriebskosten von seiner Forderung machen. Der Vermieter kann laut Bundesgerichtshof den Verlust der vollständigen Vorauszahlungsbeträge letztlich nur dadurch abwenden, dass er abrechnet und darlegt, dass ihm Betriebskosten in bestimmter Höhe tatsächlich entstanden sind. Hier ist auch eine nachträgliche Abrechnung möglich. Nachforderungen kann er allerdings nach 12 Monaten nicht mehr stellen.
AZ: VIII ZR 57/04


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