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10. August 2005 (Ohne Kategorie)

Bei Mietminderung nur noch die Bruttomiete zahlen

Bei Wohnungsmängeln ist der Mieter berechtigt, eine geminderte Miete zu zahlen. Das Ausmaß der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß, in dem die Wohnung durch den Mangel in ihrer Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist.

Abzustellen ist dabei auf die Bruttomiete, also Grundmiete plus kalte Betriebskosten plus Heizkosten. Das gilt unabhängig davon, ob eine reine Kaltmiete vereinbart ist und die Betriebskosten per Pauschale oder Abschlag getrennt gezahlt werden, oder ob eine Inklusivmiete vereinbart ist, die einige oder alle Betriebskosten bereits enthält.
Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH eine jahrelange Streitfrage im Sinne der Mieter entschieden, in dem er klarstellte, dass die Betriebskosten in jedem Falle Teil der Miete sind. In der Vergangenheit hatte es zahlreiche Unterschiedliche Gerichtsurteile zu dieser Frage gegeben.


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