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15. November 2005 (Ohne Kategorie)

Schimmelpilze: Keine unzumutbaren Anforderungen an Lüftung

Treten in einer Wohnung Feuchtigkeitsschäden auf – insbesondere Schimmelpilze – kommt es häufig zum Streit, ob die Ursache in Baumängeln oder in mangelndem Lüftungsverhalten der MieterInnen liegen. Dabei bewegt man sich naturgemäß in einer Grauzone, denn durch extrem viel abwechselndes Heizen und Lüften lassen sich Feuchtigkeitsschäden meist auch dann vermeiden, wenn schwere Baumängel vorliegen – zum Beispiel unzureichende Wärmedämmung.

Das Landgericht Aurich ist der Meinung, dass es MieterInnen nicht zumutbar ist, vier mal am Tag sämtliche Heizkörper abzudrehen, sämtliche Fenster sperrangelweit zu öffnen, 15 Minuten geöffnet zu lassen und dann wieder zu schließen, um sodann die Heizkörper wieder anzudrehen. Lassen sich Schäden also nur durch so extreme Maßnahmen vermeiden, liegt ein Baumangel vor, der die MieterInnen zur Mietminderung berechtigt.
LG Aurich, 2 T 51/05
WM 9/2005 S. 573


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