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25. September 2005 (Ohne Kategorie)

Nichteheliche Gemeinschaft

Die sogenannte "Hausratsverordnung" regelt, dass die Ehefrau eines Mieters – oder der Ehemann einer Mieterin – in den Mietvertrag eintreten kann, auch wenn der ursprüngliche Mieter – oder die Mieterin – aus der Wohnung auszieht. Das gilt jedoch nicht für nichteheliche Partner, und zwar auch dann nicht, wenn die Partner früher verheiratet waren und gemeinsame Kinder haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im zu Grunde liegenden Fall war die rechtskräftig geschiedene Exfrau des Mieters mit den noch minderjährigen Kindern erneut zu ihrem Exmann gezogen. Die Beziehung scheiterte jedoch ein weiteres Mal, der Mann zog aus. Das OLG Hamm verweigerte der Frau das Recht, in das Mietverhältnis ihres Exmannes einzutreten und weiter in der Wohnung zu bleiben.
OLG Hamm, 4 WF 86/05
WM 9/2005 S. 571


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