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15. Dezember 2005 (Ohne Kategorie)

Verkabelung ist Modernisierung

Seit es das terrestrische Digitalfernsehen DVB-T gibt wollen viele MieterInnen raus aus dem Kabel, um die Gebühren zu sparen. 24 Fernsehprogramme sind ihnen genug. Doch oft scheitert der Wunsch an bestehenden Verträgen: Es gibt keinen Rechtsanspruch, aus einem Kabelvertrag entlassen zu werden - und erst recht keinen, wenn die Kabelgebühr Bestandteil des Mietvertrages ist.

Noch schlimmer für Kabelmuffel: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli zählt es nach wie vor als Modernisierung, wenn ein Haus neu an ein (rückkanalfähiges) Kabelnetz angeschlossen wird - auch dann, wenn in dem Wohnviertel DVB-T empfangen werden kann. Das bedeutet, dass MieterInnen die Verkabelung dulden und auch den Modernisierungszuschlag zahlen müssen.
Der BGH war der Meinung, es komme nicht auf die Wertung des momentanen Mieters an, sondern darauf, ob „allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen“ die Verkabelung als eine Wohnwertverbesserung angesehen würde, so dass eine verkabelte Wohnung eher angemietet würde als eine vergleichbare ohne Kabel. Und das sei gegeben, da das Kabelnetz mit 34 Programmen, zusätzlich 30 Hörfunk-Programmen in Stereoqualität sowie - mit Decoder digital zu empfangende - 60 weitere Kanäle und die Möglichkeit zur interaktiven Mediennutzung nach wie vor die Nase vorn habe.
Es komme, so das oberste deutsche Zivilgericht, auch nicht darauf an, ob die Wohnung durch die Verkabelung lediglich in einen Zustand versetzt wird, der heute bereits als „allgemein üblich“ angesehen werden muss. Nur Luxusmodernisierungen müssten MieterInnen nicht dulden.
BGH, VIII ZR 253/04
WM 9/2005 S. 576ff


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