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15. Dezember 2005 (Ohne Kategorie)

Wirtschaftseinheiten

Wenn mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine gemeinsame Heizanlage versorgt werden, können diese Gebäude auch für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag nur eines der Gebäude als Mietsache bezeichnet wird.

Die Abrechnung der Heizkosten ist formell ordnungsgemäß, wenn sie eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, den Anteil der konkreten Wohnung und den Abzug der Vorauszahlung des Mieters enthält. Sie ist nicht fehlerhaft, wenn der Gasverbrauch in Kilowattstunden statt Kubikmetern angegeben ist oder eine Erläuterung fehlt, warum für die Erwärmung von 1 m³ Wasser von 10 auf 60 ° C ein Energieverbrauch von 125 kWh angesetzt wird.
BGH VIII ZR 371/04
WM 9/2005 S. 579 ff


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