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15. Dezember 2005 (Ohne Kategorie)

Zustimmung zur Mieterhöhung

Im freifinanzierten Wohnungsbau stellt eine Mieterhöhung eine Vertragsänderung dar, die nur wirksam wird, wenn auch der Mieter zustimmt. Das kann durch ausdrückliche Erklärung - etwa Unterschrift unter die Zustimmungserklärung - oder durch sogenanntes „konkludentes“ (d. h. folgerichtiges) Verhalten erfolgen: Wenn der Mieter die geforderte höhere Miete zahlt, erkennt er damit das Mieterhöhungsverlangen als berechtigt an.

Durch die Zahlung wird die Mieterhöhung wirksam, selbst dann, wenn das ursprüngliche Mieterhöhungsverlangen des Vermieters wegen formale Fehler eigentlich unwirksam war. Das gilt besonders dann, wenn die höhere Miete über einen langen Zeitraum - hier: 9-1/2 Jahre - gezahlt wurde.
BGH VIII ZR 182/04
WM 8/2005 S. 518


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