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30. Juni 2006 (Ohne Kategorie)

Handwerkerarbeiten in der Wohnung steuerlich absetzbar

Seit dem 07. April ist es amtlich: Mit Zustimmung des Bundesrates sind Handwerkerrechnungen von Privathaushalten rückwirkend zum 01.01.2006 von der Steuer absetzbar. Profitieren sollen davon nicht nur Wohnungseigentümer, sondern auch Mieter.

Um der grassierenden Schwarzarbeit ein Schnippchen zu schlagen, offeriert der Gesetzgeber nun auch für Handwerkerarbeiten im Haushalt handfeste Steuervorteile. Abgesetzt werden können alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Moderni-sierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück – und zwar von Mietern und Wohnungseigentümern. Absetzbar sind z.B. Tapezier-, Maler-, Fliesenleger-, Elektriker- und Maurerarbeiten, aber auch Gartenbau- und Wegearbeiten.

- Es können allerdings nur die Arbeitskosten angerechnet werden, nicht die gesamte Handwerkerrechnung einschließlich der Materialkosten.
- Die Arbeitskosten sind bis zu einer Höchstgrenze von 3000 Euro anrechenbar. Der Fiskus erstattet davon 20 Prozent, also bis zu 600 Euro im Jahr.

Um zu profitieren, muss der private Steuerzahler die Handwerkerleistung beim Finanzamt gleich zweifach belegen. Dazu gehört zum einen die Handwerkerrechnung, in der die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen werden. Zum anderen ein Zahlungsbeleg (Überweisungskopie, Kontoauszug) auf das Konto des Handwerkers, der die Leistung erbracht hat.

Geschickt kombiniert – doppelt gespart
Weiterhin abzugsfähig bleiben Schönheitsreparaturen im Haushalt, wenn sie als "haushaltsnahe Dienstleistungen" , also als kleinere Reparatur- und Wartungsarbeiten, einzustufen sind. Schon seit 2003 können sie auch Mieter bis 600 Euro im Jahr absetzen.
Bei geschickter Gestaltung kann ein privater Auftraggeber zukünftig sogar beide Steuervorteile für sich nutzen. Und so bis maximal 1200 Euro im Jahr absetzen. Das betont zumindest die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe. Ein Beispiel: Der Heizungsmonteur baut einen neuen Heizkörper ein und verlegt einige Heizungsrohre. Die Arbeitskosten wären bis 600 Euro absetzbar. Wenn ein Maler den betroffenen Raum anschließend renoviert, kann sich der Fiskus mit weiteren 600 Euro an den Kosten beteiligen. Voraussetzung: Der Maler streicht oder tapeziert lediglich die Innenwände. Genau dann und nur dann gilt die ausgeführte Arbeit als Schönheitsreparatur, also als abzugsfähige "haushaltsnahe Dienstleistung".


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

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