Mieterforum Ruhr |
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RuhrStadt, Deutschland, 04.03.2010Höhere Grundflächen für Sozialmieter und ErwerbsloseSeit dem 1.1.2010 gelten in NRW neue Gesetze und Verordnungen für den Sozialen Wohnungsbau. In den "Wohnungsnutzungsbedingungen" (WNB) wurde die angemessene Wohnfläche für berechtigte Haushalte um 5 qm angehoben. Auch für die Kosten der Unterkunft bei SGB II und SGB XII hat die Neuregelung Auswirkungen. Nach der bisherigen Rechtsprechung müssten sich die örtlichen "Richtwerte" für die "angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung" erhöhen um die Kosten der zusätzlichen Quadratmeter erhöhen.Mit der Neuregelung zum "Wohnberechtigungsschein" in Punkt 8.2. der neuen WNB folgt die Landesregierung dem Beispiel anderer Bundesländer, die den Sozialmietern schon länger größere Wohnungen zubilligten. Denn in der Tat haben sich die Wohnansprüche weiter entwickelt und in vielen Städten sind zum Beispiel kaum genügend kleine Wohnungen für die stark gewachsene Gruppe der Einpersonenhaushalte vorhanden. Der "Wohnberechtigungsschein" ist erforderlich, um eine öffentlich geförderte Sozialwohnung anzumieten. Er weist u.a. aus, wie groß die anzumietende Wohnung sein darf. Bei einem 1-Personenhaushalt waren das bislang in der Regel 45 qm. Für jede weitere Person kamen 15 qm hinzu. Bei Behinderung, für Alleinerziehende usw. gibt es Zuschläge. Zum 1. Januar wurde diese Fläche nun landeseinheitlich um 5 qm erweitert. Das heißt zum Beispiel, dass neue Wohnberechtigungsscheine bei einem 1-Personenhaushalt zu dem Bezug einer Wohnung von 50 qm statt wie bislang lediglich 45 qm berechtigen. Von diesen Reglungen für die Zugangsberechtigung zu Sozialwohnungen sind die Bestimmungen für die öffentliche Wohnungsbauförderung zu unterscheiden. Diese Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) wurden ebenfalls neu gefasst und enthalten Regelungen für die maximale Größe der Förderung von Neubauwohnungen. Diese Wohnflächenobergrenzen liegen zum Teil unter den Grenzen für den Wohnberechtigungsschein. Sie betragen für Wohnungen, die barrierefrei geplant und errichtet werden zum Beispiel 47 qm für eine Wohnung mit 1 Zimmer, Küche und Nebenräumen oder 62 qm bei 2 Zimmern. Da Barrierefreiheit bei gefördertem Neubau Pflicht ist, gibt es faktisch keine darunter liegenden Obergrenzen beim Neubau. Bei zusätzlicher Badewanne erhöhen sich die Obergrenzen um 5 qm, wird die Wohnung für Rollstuhlfahrer gebaut, liegen die Obergrenzen noch höher. Und außerdem sind aus planerischen Gründen noch Aufschläge möglich.
Etwa 25 Euro mehr Toleranz für die Wohnkosten von Erwerbslosen Die Neuregelung hat nun auch erhebliche Auswirkungen auf die sogenannten "Angemessenheitsgrenzen" der "Kosten der Unterkunft und Heizung" bei Bezug von Leistungen nach SGB II und SGB XII ("Hartz IV") .
In der Rechtsprechung der Sozialgerichte hat sich durchgesetzt, dass die "angemessene Wohnfläche" mindestens den Regelungen für den Sozialen Wohnungsbau entsprechen muss. Auf der Grundlage der angemessenen Wohnfläche und der angemessenen Miete/qm wird in den meisten Städten ein sogenannter "Richtwert" für angemessene Unterkunftskosten ermittelt. Wird dieser Richtwert nicht überschritten, gilt die Wohnung als angemessen. Wird er überschritten, muss eine Einzelfallprüfung erfolgen. Durch die Anhebung der angemessenen Wohnflächen in den WFNG müssten sich nun auch diese Richtwerte entsprechend erhöhen. In vielen Städten im Ruhrgebiet geht es um etwa 25 Euro, die die Kaltmiete mehr kosten darf. Hinzu kommen entsprechend höhere Beträge für die Neben- und Heizkosten. Die einzelnen Beträge sind je nach Ort unterschiedlich.
Aber: Was die Betroffenen freut, erfüllt die Städte mit Sorge. Denn sie müssen die höheren Kosten finanzieren. Der Bund hat seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft gerade massiv gesenkt, die Fallzahlen sind stark gestiegen, und die kommunalen Haushalte der am stärksten betroffenen Städte stehen vor der Überschuldung. Wenn die Probleme der kommunalen Finanzierung nicht bald gelöst werden, steht zu befürchten, dass die Städte versuchen werden zu Lasten der erwerbslosen Haushalte zu sparen.
Umstrittene Umsetzung Nach Meinung der Mietervereine gilt die Neuregelung ab sofort und rückwirkend seit 1.1.2010. In Bochum wird bereits entsprechend verfahren. Viele ARGEn und Job-Agenturen (so in Dortmund und im EN-Ruhr-Kreis) warten aber noch auf entsprechende Anweisungen "von oben" und setzen die Neuregelung noch nicht um. Zur Begründung behauptet zum BEispiel die JobAgentur für den Ennepe-Ruhr-Kreis, die "landesrechtliche Regelung" sei widersprüchlich. Es sei unklar, welche Verordnung zur Anwendung kommen soll: die Bestimmungen für den Wohnberechtigungsschein (WFNG) oder diejenigen für die Bauförderung (WFB). Die Landesregierung klärt diese Frage angeblich zur Zeit mit dem Bundessozailgericht und will dann neue "Arbeitshilfen" herausgeben, nach denen sich die Jobagentur dann richten will. Bereits im Sommer 2009 hatten diese rechtlich unverbindlichen "Arbeitshilfen" zu einer Kürzung der maximalen Wohnungsgrößen für kleine Haushalte in Teilen des EN-Kreises geführt. Nicht Recht und Markteinschätzungen, der Sparstift führt hier die Regie.
In einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW vom 16.02.2009 heißt es: "Für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche gem § 22 SGB 2 ist auf die landesrechtlichen Regelungen zur Vergabe von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen abzustellen." Es wird heir also eindeutig auf die "Vergabe" von Wohnungen, nicht auf die Förderung des Neubaus abgestellt, was ja auch allein logisch ist. Das WoFG wurde am 1.1.2010 durch das WFNG ersetzt. in dem Urteil heißt es weiter: "In dem Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen 'Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum WoBindG (VV-WoBindG)' vom 8.3.2002 in der geänderten Fassung vom 21.9.2006, ist für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass in der Regel für einen Zweipersonenhaushalt zwei Wohnräume oder 60 qm Wohnfläche iS von § 27 Abs 4 WoFG angemessen sind." Diese "VV-WoBindG" wurden inzwischen hinsichtlich der Zugangbestimmungen durch die Wohnraummutzungsbestimmungen (WNB) ersetzt.
TIP: Wenn Sie wegen angeblicher "Nichtangemessenheit" eine Aufforderung zur Kostensenkung erhalten haben oder Ihre "Kosten der Unterkunft und Heizung" bereits nicht mehr in voller Höhe übernommen werden, lohnt sich die unverzügliche Beantragung der Berücksichtigung der höheren Kosten seit 1.1.2010. Gegen aktuelle Bescheide, die die neuen Wohnungsgrößen noch nicht berücksichtigen sollten Sie umgehend Widerspruch einlegen. 100 Prozent sicher sein, wie das ausgeht, kann man sich aber leider noch nicht.
Die neuen Richtwerte berechtigen Mieter, die bereits in einer "angemessenen" Wohnung leben, nicht zum Umzug in eine teurere Wohnung.
Knut Unger, Mieterforum Ruhr | Rubriken |
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