Der Bundesgerichtshof entschied, dass nachfolgende Klausel in einem Berliner Mietvertrag unwirksam ist: "Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen ... nur weiß zu lackieren ..."
Die Richter bestätigten, dass Mietvertragsklauseln, die Mieter verpflichten, während der Mietzeit in bestimmten Farben zu renovieren oder zu lackieren, unwirksam sind. Derartige Vorgaben darf der Vermieter allenfalls für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung machen.
Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH wiederholt entschieden, dass Schönheitsreparatur-Klauseln, die Vorgaben zur Ausführungsart der Renovierung oder zur Farbgestaltung während der Mietzeit machen, unwirksam sind.
Konsequenz der unwirksamen Farbwahlklausel ist, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muss, weder während der Mietzeit noch beim Auszug.
AZ: BGH VII ZR 50/09
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