Vermieter
11. Dezember 2014 (Vermieter)

Vermieter: Kabelsalat

Immer mehr Vermieter, vor allem große Wohnungsgesellschaften, führen in ihren Wohnungsbeständen eine flächendeckende Zwangs-Kabel-Versorgung ein und wollen die Kosten dafür auf die Betriebskosten umlegen. Zahlreiche Mieter wollen dies nicht akzeptieren.

An Unitymedia kommen Mieter in NRW beim Kabel-TV-Vertrag normalerweise nicht vorbei. Das Unternehmen hat das Monopol für Endkunden. Wettbewerbsrechtlich und bedingt durch technische Einschränkungen ist, anders als beim klassischen Telefonanschluss, keine freie Anbieterwahl möglich. Im Gegensatz dazu, können jedoch Vermieter für ihr Haus Rahmenverträge mit anderen Anbietern abschließen. Hintergrund ist eine kartellrechtliche Regelung, die die Marktmacht der Anbieter beschränken soll.

Zu Beginn einer solchen Umstellung steht für den Mieter ein Ankündigungsschreiben des Vermieters, in dem über den Anschlusstermin und die Höhe der über die Betriebskosten zu zahlenden Gebühren informiert wird. Unzufrieden sind insbesondere Mieter, die kein Kabel-TV nutzen wollen, z.B. weil sie andere Angebote, wie das gebührenfreie DVB-T oder Mediatheken im Internet nutzen. Für die Frage, ob ein Mieter die Kabelkosten über die Betriebskosten bezahlen muss, ist der jeweilige Mietvertrag entscheidend. Aus der Erfahrung in der Rechtsberatung lassen sich jedoch typische Fallgruppen benennen.

A) Gebührenumlage ist korrekt geregelt: Im Mietvertrag findet sich eine rechtlich einwandfreie Regelung, die eine Umlage der Kabel-TV-Kosten und auch eine Neueinführung dieser Betriebskostenart ermöglicht. Der Mieter muss die Kosten zahlen.

B) Sich widersprechende Vertragsbestandteile:

Es gibt Mietverträge, z.B. bei der Deutschen Annington, in denen einerseits den Mietern die Verantwortung für einen Kabel-TV-Vertrag auferlegt wird, andererseits eine Klausel zur Umlage der Kabel-TV-Kosten im Vertrag enthalten ist. Nach Auffassung der Mietervereine müssen Mieter in solchen Fällen die Kostenumlage nicht akzeptieren und sollten Widerspruch einlegen. Die Urteile des Amtsgericht Dortmund (AZ 433 C 5966/13) und des AG Gelsenkirchen-Buer (AZ 9C 612/12) haben diese Auffassung bestätigt.

c) Kabel-TV ist nicht vereinbart:

Im Mietvertrag ist eine Umlage der Kabel-TV-Gebühren über die Betriebskosten nicht vereinbart. Wer den „Zwangsanschluss“ nicht nutzen möchte, muss dies auch nicht tun und kann Widerspruch einlegen. Wer das neue Angebot trotzdem nutzen möchte, muss sich zu einer dauerhaften Vertragsänderung bereit erklären. Die Kabel-TV-Kosten – einschließlich möglicher Preissteigerungen – müssen dann bis zum Ende des Mietverhältnisses bezahlt werden.

„Sinnvoll ist daher eine Prüfung des Mietvertrages durch den Mieterverein, wenn Kabel-TV-Kosten neu eingeführt werden sollen. Auch, um eine Doppelzahlung bei bestehenden eigenen Verträgen oder Leistungsverschlechterungen bei der Internetversorgung zu vermeiden, empfehlen wir eine rechtliche Beratung“, erläutert Martin Grebe, Leiter des Bereichs Miet- und Wohnungsrecht beim Mieterverein Dortmund.


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