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6. September 2021 (Aus den Städten)

Bochumer Rat beschließt: Vorrang für Erbbaurecht

Baureife städtische Grundstücke werden künftig öfter im Wege des Erbbaurechts vergeben. Das beschloss der Rat der Stadt Bochum am 26. August und folgte damit einem Vorschlag, den der Mieterverein vor der Kommunalwahl gemacht hatte. „Es macht einfach Sinn, wenn Grundstücke im Eigentum der Kommune verbleiben, sodass nach Ablauf der Pachtzeit neu über die Nutzung entschieden werden kann“, freut sich Mietervereins-Geschäftsführer Michael Wenzel. Der Mieterverein ist seit langem der Meinung, dass öffentlicher Grund und Boden nicht mehr privatisiert werden soll. Allerdings ist er nicht in allen Punkten mit dem Beschluss zufrieden.

Beschlossen ist nun, dass Grundstücke für den Geschosswohnungsbau vorrangig, Grundstücke für gemeinnützige, soziale und sportliche Zwecke immer und Grundstücke für gewerbliche Nutzung nach Wahl des Erwerbers im Wege des Erbbaurechts vergeben werden. Die Laufzeiten sollen bei 75 Jahren liegen, der Erbbauzins für Wohnraum bei 2 %, für die Dauer einer eventuellen Sozialbindung bei 1 % und für Gewerbeflächen bei 4 %.

Änderungsanträge der CDU und der Linken wurden im Rat mit den Stimmen der rot-grünen Koalition abgelehnt. Die CDU hatte den Beschluss abschwächen wollen, indem sie den Vorrang für das Erbbaurecht durch eine gleichrangige Möglichkeit ersetzen wollte. Die Linken hatten eine Verschärfung beantragt, u. a. dadurch, dass es statt „vorrangig“ „grundsätzlich“ heißen sollte.

Ausnahmen übertragen
Der Mieterverein hatte vor der Ratssitzung Vorschläge gemacht, die ebenfalls nicht aufgenommen wurden. Er sah einen Nachteil darin, dass der Vorrang für das Erbbaurecht nur bei „Grundstücken für den (anteiligen) öffentlich geförderten Wohnungsbau“ gelten soll. Heißt im Klartext: Wenn auf einem Grundstück ausschließlich freifinanzierte Wohnungen entstehen sollen, kann weiterhin verkauft werden.
Nun geht es hier ja um städtische Grundstücke. Für die gilt bekanntlich eine Sozialwohnungsquote von 30 %, sodass eigentlich auf allen diesen Grundstücken anteilig geförderter Wohnungsbau entsteht. Aber von der Sozialwohnungsquote gibt es Ausnahmen, zum Beispiel, wenn das geplante Bauprojekt weniger als 2.000 qm Wohnfläche umfasst. Die Formulierung in der Beschlussvorlage überträgt diese Ausnahmen auf die Erbbauregel. Der Mieterverein hatte deshalb vorgeschlagen, diese Passage zu streichen – vergeblich.

Kurzkommentar von Aichard Hoffmann: Ein Anfang

Der Beschluss des Rates zum Erbbaurecht ist ein Schritt in die richtige Richtung – wenn auch nur ein kleiner. Es wird jetzt darauf ankommen, sich die Umsetzung genau anzusehen. „Vorrangig“ ist eine weiche Formulierung, die nicht für jeden Einzelfall festlegt, was genau passieren soll. Wenn sich die Stadt am Ende auf Grundstücke mit „strategischem Wert“ – etwa in der Nähe von Denkmälern – beschränkt, ist nicht viel gewonnen.


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